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eingedrungen ist, nach erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit Chlor-
kalkmilch wieder benutzt werden. Festes Pflaster wird mit heißem Wasser
gereinigt und mit dicker Kalk= oder Chlorkalkmilch geschlämmt.
Die Abflußrinnen und Kanäle werden wie der Fußboden be-
handelt. Der Inhalt der Jauchegruben ist durch Zusatz ausreichender
Mengen von Kalk zu desinfizieren.
J) Feste massive Wände werden mit dicker Kalkmilch übertüncht. Lon
den Lehmwänden wird eine dickere oder dünnere Schicht, je nachdem
sie schadhaft sind oder nicht, abgestoßen, worauf dieselben mit dicker
Kalkmilch bestrichen werden. Hölzerne Wände und feste Breitverschläge
werden, nachdem sie durch gründliches Abkratzen von den anhaftenden
Schmutzteilen befreit sind, mit heißer Lösung von Kaliseife oder heißer
Lauge gereinigt und mit Chlorkalkmilch oder Teer angestrichen. Ist
die Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist die-
selbe durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht zu glätten, bevor
das Reinigungsmittel (zu 1) aufgetragen wird.
d) Decken, Balken, Säulen usw. werden wie die aus gleichem Stoffe be-
stehenden Wände behandelt.
Eisenteile sind, nachdem sie durch gründliches Abkratzen von den
anhaftenden Schmutzteilen befreit sind, mit fünfprozentiger Karbol-
säurelösung oder Teer zu bestreichen.
e) Stallgerätschaften aller Art von Eifen oder anderem Metall werden
durch Feuer von Ansteckungsstoffen gereinigt und zu diesem Zwecke
der Wirkung glühender Kohlen oder des Flammenfeuers kurze Zeit
ausgesetzt. Ist die Anwendung des Feuers ausgeschlossen, wie z. B.
bei festsitzenden Krippen, so werden diese Gegenstände mit heißer 1
lesfenlösung gereinigt und mit dicker Kalk= oder Chlorkalkmilch an-
estrichen.
1) Hölzerne Geräte einschließlich der Fuhrwerke und Schleifen, auf welchen
ierkörper, Streu, Dünger oder andere Abfälle gefahren sind, sind
mit heißer Kaliseifenlösung abzureiben, mit Wasser abzuspülen und
genshct mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder Teer zu be-
reichen.
8) Gegenstände von Leinen, Wolle usw., sowie Kleider der mit seuche-
kranken oder gefallenen Schweinen in Berührung gekommenen Personen
sind durch einstündiges Kochen in siedendem eher zu reinigen.
3. Personen, welche mit seuchekranken oder gefallenen Schweinen in
Berührung gekommen sind, oder in verseuchten Ställen verkehrt haben, müssen,
soweit dies durchführbar ist, beim Verlassen des Stalles oder sonstigen
Standortes die Hände, die Kleider und das Schuhwerk, oder, sofern sie
barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich reinigen und desinfizieren.
8. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Einfuhr, Verteilung und Abschlachtung
der russischen Schweine, vom 27. ovewmer 1905. (Extrabl. zu Nr. 47 des
misbl.)
Mit Rücksicht auf die in Rußland herrschenden Schweineseuchen wird
auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes und des Gesetzes zur Ab-
änderung des Gesetzes, betr. die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes,
vom 22. Juli 1905 (Ges.-S. S. 318) mit Genehmigung des Herrn Ministers
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres folgendes an-
geordnet:
§ 1. Die den Fleischern, industriellen Verwaltungen und kommunalen