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Verbänden des oberschlesischen Industriebezirks zur Abschlachtung überwiesenen
russischen Schweine sind einzuführen:
J.
II.
III.
IV.
VI.
VII.
in das öffentliche Schlachthaus zu Beuthen von den Einfuhrberechtigten
der Stadt Beuthen, einschließlich des Stadtteils Schwarzwald, der
Innung zu Woischnik, sowie der Amtsbezirke Chropaczow, Deutsch-
Piekar, Godullahütte, Kamin, Miechowitz, Roßberg und Hohenlinde;
in das öffentliche Schlachthaus zu Gleiwitz von den Einfuhrberechtigten
der Stadt Gleiwitz, einschließlich Trynnek, sowie der Amtsbezirke Laband
und Richtersdorf;
in das öffentliche Schlachthaus zu Kattowitz von den Einfuhrberechtigten
der Stadt Kattowitz, sowie der Amtsbezirke Kattowitz-Schloß, Bogut-
schütz, Domb, Hohenlohehütte, Kochlowitz, Siemianowitz-Gemeinde,
Siemianowitz-Schloß, Laurahütte, Zalenze und Michalkowitz;
in das öffentliche Schlachthaus zu Königshütte von den Einfuhr-
berechtigten der Stadt Königshütte, sowie der Amtsbezirke Lipine,
Bismarckhütte, Schwientochlowitz, Chorzow, Neudorf und Antonien-
hütte;
in das öffentliche Schlachthaus zu Myslowitz von den Einfuhr-
berechtigten der Stadt Myslowitz, sowie der Amtsbezirke Brzezinka,
Janow, Rosdzin, Georgshütte und Klein-Dombrowka;
in das öffentliche Schlachthaus zu Tarnowitz von den Einfuhr-
berechtigten der Stadt Tarnowitz, sowie der Amtsbezirke Alt-Tarnowitz,
Biebiella, Broslawitz, Georgenberg, Groß-Wilkowitz, Klein-Zyglin,
Naklo, Neudeck, Piassetzna, Radzionkau, Stollarzowitz, Trockenberg,
Wieschowa und Mikultschütz;
in das öffentliche Schlachthaus zu Zabrze von den Einfuhrberechtigten
der Amtsbezirke Bielschowitz, Biskupitz, Borsigwerk, Bujakow, Sosnitza,
Ruda, Paniow und Zabrze.
Im lebenden Zustande dürfen die Schweine diese Schlachthäuser nicht
wieder verlassen.
Die unter I—VII genannten Städte und Amtsbezirke bilden je einen
Schlachthausbezirk. Die Schlachthausbezirke führen die Namen derjenigen
Gemeinden, in welchen sich das zugehörige öffentliche Schlachthaus befindet.
Fleischer und andere am Kontingent Beteiligte, die in einem der vor-
bezeichneten Schlachthausbegirke ihren Wohnsitz haben, dürfen zur Einfuhr
russischer Schweine in ein anderes, als das in dem betreffenden Schlachthaus-
bezirke befindliche öffentliche Schlachthaus nicht zugelassen werden.
§J 2. Das den einzelnen Schlachthausbezirken zur Einfuhr überwiesene
Kontingent russischer Schweine beträgt für je eine Woche
Für den Vom Vom Vom Vom
4. Dezember 19051. Januar 1906|1. Februar 19061. März 1906
Schlachthausbezirk ab: ab: ab: ab:
Beuthen 428 Schweine 464 Schweine4 Schweine Schweine
Gleiwitz 162 190 212 240 „
Kattowitz 870 890 405 40 „
Königshütte 856 404 487 480 »
Myslowitz 199 207 218 220
Tarnowitz 163 176 186 200
Habrje E 889 888 440 „