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Die Einfuhrwoche fällt zeitlich mit der Kalenderwoche zusammen.
Die nachträgliche Einfuhr solcher Schweine, die innerhalb der festgesetzten
Frist nicht eingebracht worden sind, ist nicht statthaft.
§ 3. Die regelmäßigen Einfuhrtage, an denen die Untersuchung der
Schweine unentgeltlich geschieht, sind:
a) für Sosnowice der Montag, Dienstag und Donnerstag und
b) für Modrzeow der Dienstag und Donnerstag jeder Woche.
Fällt der regelmäßige Einfuhrtag auf einen Feiertag, so findet die Ein-
fuhr am nächstfolgenden Tage statt. #
Die Untersuchung der russischen Schweine geschieht in Sosnowice durch
den Grenztierarzt in Beuthen., in Modrzeow durch den Grenztierarzt zu
Kattowitz.
Die Transporte sind den Grenztierärzten mindestens 24 Stunden vor-
her anzumelden.
§ 4. Die Verteilung des Kontingents an die Einfuhrberechtigten der
Schlachthausbezirke erfolgt durch je eine Kommission, bestehend aus:
1. dem zuständigen Kreistierarzt, als Vorsitzenden,
2. dem Leiter des in dem Bezirke befindlichen Schlachthauses und
3. einem von den Fleischern des Schlachthausbezirkes zu wählenden Ver-
trauensmanne, als Beisitzern.
Im Falle der Verhinderung des Kreistierarztes hat der Leiter des
Schlachthauses den Vorsitz zu übernehmen.
Die Mitglieder zu 1 und 2 werden von dem Regierungspräsidenten
ernannt, das zu 3 genannte Kommissionsmitglied wird, sofern nicht un-
vorhergesehene Umstände eintreten, die eine Neuwahl zu einem früheren Zeit-
punkte notwendig machen, für je 3 Jahre nach Maßgabe der in der Aulage
aufgestellten Satzungen gewählt. Der gewählte Vertrauensmann ist als
Kommissionsmitglied durch den Regierungspräsidenten zu bestätigen. Bis zu
seiner Bestätigung werden die Funktionen der Verteilungskommission durch
die zu 1 und 2 bezeichneten Mitglieder allein ausgeübt.
Der Vertrauensmann ist nach seiner Sestäiigung durch Handschlag zu
verpflichten. Diese Verpflichtung geschieht in Zabrze durch den Landrat, im
übrigen durch die Bürgermeister der Schlachthausgemeinden.
§ 5. Die Kommissionsmitglieder treten zweimal monatlich, möglichst
am 15. und letzten Tage jeden Monats, zu einer Beratung zusammen. Tag
und Stunde der Beratungen werden durch den Vorsitzenden festgesetzt.
Ueber die Beratungsgegenstände wird durch Abstimmung Beschluß ge-
faßt. Ein Beschluß gilt als gefaßt, wenn die Mehrheit der Kommissions-
mitglieder sich hiermit einverstanden erklärt hat. Sind nur zwei Kommissions-
mitglieder bei den Beratungen zugegen, so entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorsitzende ist befugt, die Beschlüsse der Kommission zu beanstanden
und der Entscheidung des Regierungspräsidenten zu unterbreiten. Die Be-
anstandungen durch den Vorsitzenden haben aufschiebende Wirkung.
Gegen die Beschlüsse der Kommissionen steht den Gewerbetreibenden,
Berwaltungen und Verbänden binnen einer achttägigen Frist nach der Er-
öffnung des Beschlusses das Recht der Beschwerde an den Regierungs-
präsidenten zu.
1) Die Einfuhrtage sind geändert. Vgl. die Anordnung vom 29. Januar 1906
unter Nr. 8Ba.