Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 8 und 9P 
dieser Anordnung werden, sofern nach den bestehenden Bestimmungen keine 
härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit ent- 
sprechender Haft bestraft. 
§ 12. Vorstehende Anordnungen treten am 4. Dezember d. J. in Kraft. 
Mit dem Tage ihres Inkrafttretens sind die landespolizeilichen Anordnungen 
und Bekanntmachungen vom 3. September 1891 (Amtsbl. S. 230), 7. De- 
zember 1895 (Amtsbl. S. 394), 17. März 1896 (Extrabl. zum Amtsbl. 
St. 11), 6. November 1901 (Amtsbl. S. 318) und 11. April 1903 (Amtsbl. 
S. 134) aufgehoben. 
*+J 13. Die Aufhebung dieser landespolizeilichen Anordnung wird er- 
folgen, sobald die im Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. 
Oppeln, den 27. November 1905. 
Der Regierungspräfident. 
Aulage 
Tatzung für die Wahl der den Perteilungskommissionen angehörenden 
Pertrauensmänner. 
§ 1. Zu den Wahlen werden nur diejenigen Fleischer des Schlacht- 
hausbezirks zugelassen, denen die Berechtigung zur Einfuhr russischer Schweine 
erteilt werden kann. 
# 2. Die Wahlen finden regelmäßig in den öffentlichen Schlachthäusern 
chlachthausbezirke statt. 
§ 3. Mindestens 5 Tage vor der Wahl werden die Wähler durch 
ortsübliche Bekanntmachung unter Angabe des Lokals, des Tages und der 
Stunde der Wahl berufen. 
4. Der Wahlvorstand besteht aus dem zuständigen Kreistierarzt, 
"üe Vorsitzenden, und dem Schlachthausleiter, als Beisitzer und Protokoll- 
rer. 
§ 5. Während der Wahl dürfen im Wahllokal Ansprachen nicht ge- 
seiten und Beschlüsse nicht gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind An- 
prachen und Beschlüsse des Wahlvorstandes. 
§ 6. Die Wahl erfolgt öffentlich durch Stimmenabgabe, indem die 
Wähler in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste verzeichnet find, 
aufgerufen werden. Jeder Aufgerufene nennt dem Vorsitzenden den Namen 
und Wohnort des von ihm Gewählten. 
8 7. Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Vorsitzende 
di ahl für geschlossen und verliest laut die von dem Beisitzer zu zählenden 
amen. 
8 8. Als „gewählt“ gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit, d. i. mehr 
als die Hälfte der Stimmen, erhalten hat. 
Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen beiden 
Personen, welche die meisten Stimmen erhalien haben, auf die engere Wahl. 
Haben 2 oder mehr Personen die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, 
so entscheidet das aus der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, 
wer als gewählt zu betrachten ist. In gleicher Weise erfolgt die Ent- 
scheidung, wenn die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergibt. 
J9. Die engere Wahl hat sofort nach Bekanntgabe des Wahlergeb- 
nisses und im Anschluß an die Hauptwahl statzufinden. Das Verfahren ist 
hierbei das Kliche, wie bei der Hauptwahl. 
§# 10. Der Vorsitzende hat den Gewählten von der auf ihn entfallenen 
der 
 
	        
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