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zirle zugelassen werden. Insoweit solche Anordnungen bereits bestehen,
bleiben in Kraft.
Alle sonstigen dem Verbote des § 1 entgegenstehenden oder über dieses
Verbot hinausgehenden veterinärpolizeilichen Anordnungen über die Einfuhr
von Schweinefleisch aus Rußland werden aufgehoben.
§ 3. Diese Anordnung tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen, soweit
keine strengeren Strafgesetze verletzt werden, den Strafbestimmungen des
§ 328 des Strafgesetzbuches und des § 66 Nr. 1, § 67 des Reichsgesetzes
23. Juni 1880
vom fI. Nat 1591.
Berlin, den 21. Februar 1906.
Der Königlich preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß
in Zukunft nicht nur gargekochtes Schweinefleisch und ausgeschmolzenes
Schweinefett, sondern alles im Sinne des Fleischbeschaugesetzes und der
hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen als „zubereitet“ anzusehende
Schweinefleisch mit den aus dem Fleischbeschaugesetze sich ergebenden Be-
schränkungen und unter den daselbst vorgesehenen Bedingungen eingeführt
werden darf.
Nach den neuen Bestimmungen zu Art. 5 des deutsch-russischen Handels-
vertrages soll nicht nur Schweinefleisch, sondern Fleisch überhaupt, das als
„zubereitet“ im Sinne des Fleischbeschaugesetzes anzusehen ist, nach Maßgabe
dieses Gesetzes aus Rußland zugelassen werden. Sna der landespolizeilichen
Anordnung vom 10. Juni 1904 (fonderbeilage zum Amtsblatt Stück 26)
sind im § 2 unter a, b und 8 als Teile von Rindvieh, Schafen und Ziegen,
deren Einfuhr aus Rußland gestattet ist, und die unter den Begriff Fleisch
fallen, nur genannt: „vollkommen trockene oder gesalzene Därme, geschmol-
zenes Talg in Gefäßen und Blöcken und vollkommen durchgepökeltes Fleisch.“
Anstelle dieser engeren Vorschrift bestimme ich hierdurch, daß fortan
nicht nur die vorhin aufgezählten Teile, sondern jegliches Fleisch von Rindern,
Schafen und Ziegen, sofern es im Sinne des Fleischbeschaugesetzes als
„zubereitet“ anzusehen ist, zur Einfuhr aus Rußland zuzulassen ist.
Oppeln, den 6. März 1906.
Der Regierungspräsident.
10. Bekanntmachung über die Ein= und Durchfuhr von Schweinefleisch
aus Rumänien, Serbien und Bulgarien vom #"#####10.
(Amtsbl. S. 74.)
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen vom # Zunk 1520 (N.-Ges.-Bl. 1894 S. 409) und
des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-S.
S. 128) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905 (Ges.-S. S. 318)
wird zur Verhütung der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der
Schweine, insbesondere des Rotlaufs, der Schweineseuche und der Schweine-
pest, welche Krankheiten in Rumänien, Serbien und Bulgarien in einem für
den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrschen, für das ganze
preußische Staatsgebiet folgendes angeordnet.
# 1. Die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rumänien, Serbien und