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Bulgarien ist verboten, jedoch mit Ausnahme solchen Schweinefleisches, das
als „zubereitet" im Sinne des § 12 des Reichsgesetzes, betr. die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. S. 547) und der
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen anzusehen ist. Zubereitetes
Schweinefleisch in diesem Sinne darf mit den aus den vorbezeichneten Vor-
schriften sich ergebenden Beschränkungen und unter den dort vorgesehenen
Bedingungen aus den genannten Ländern eingeführt werden.
§ 2. Die Durchfuhr von Schweinefleisch, das aus Rumänien, Serbien
oder Bulgarien stammt und dem Einfuhrverbote des § 1 unterliegt, ist unter
Beachtung der Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 und
der dazu erlassenen Ausführungebestimmun en, sowie unter der Bedingung
Hestatte, daß die Durchfuhr bei ganzen Wagenladungen in plombierten
aggons ohne Um= und Zuladung oder bei Stückgutsendungen in fest-
geschlossenen Behältnissen erfolgt.
§ 3. Diese Anordnung tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft. Zu-
geich werden die von einzelnen Regierungspräfidenten über die Einfuhr von
chweinefleisch aus Rumänien und Serbien erlassenen veterinärpolizeilichen
Anordnungen aufgehoben.
& 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen, soweit
keine Eiengerrn Strafgesetze verletzt werden, den Strafbestimmungen des § 328
des Strafgesetzbuches und des § 66 Nr. 1, § 67 des Reichsgesetzes vom
23. Juni 1880.
1. Nai 1|5664
Berlin, den 24. Februar 1906.
Der Königlich Preußische Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken zur Kenntnis
gebracht, daß nach den neuen Bestimmungen zu Artikel 5 in dem Schluß-
protokoll des Zusatzvertrages zu dem Handelsvertrage mit Rumänien vom
S pade 1904 (N.-Ges. Bl. für 1905 S. 253) und zu Artikel V in dem
Schlußprotokolle des Zusatzvertrages zu dem Handelsvertrage mit Serbien
vom 29./16. November 1904, sowie nach dem Schlußprotokoll zu Artikel 6
des Handelsvertrages mit Bulgarien vom 1. August 1905 (R.-Ges.-Bl. für
1906 S. 1) nicht nur Schweinefleisch, sondern alles Fleisch, das im Sinne
des Fleischbeschaugesetzes als zubereitet anzusehen ist, zur Einfuhr aus
Rumänien, Serbien und Bulgarien zugelassen werden soll. Ferner darf auch
aus den genannten Ländern herrührendes frisches Fleisch aller Art unter
Beobachtung der erforderlichen veterinären Vorbeugungsmaßregeln zur Durch-
fuhr zugelassen werden.
Im 82 der landespolizeilichen Anordnung vom 10. Juni 1904 (Sonder-
beilage zum Amtsbl. Nr. 26) sind unter a, b und 8 als Fleisch, das aus
den Hinterländern Oesterreich-Ungarns zur Einfuhr zugelassen ist, nur ge-
nannt „vollkommen trockene oder gesalzene Därme, geschmolzenen Talg in
bieschen und Blöcken und vollkommen durchgepökelles Fleisch“. An Stelle
dieser engeren Bestimmungen treten fortan folgende Vorschriften:
a) Alle Arten von Fleisch von Wiederkäuern, sofern dieses als „zubereitet“
im Sinne des Fleischbeschaugesetzes und der dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen anzusehen ist, werden nach Maßgabe dieser
Vorschriften aus Rumänien, Serbien und Bulgarien zugelassen;
b) auch für das hiernach von der Einfuhr ausgeschlossen bleibende Fleisch