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von Wiederkäuern wird die Durchfuhr unter den im §& 2 obiger Be-
kanntmachung angegebenen Bedingungen gestattet.
Die landespolizeilichen Anordnungen vom 19. Februar und 17. Juni
1900, betr. das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch aus Rumänien und
Serbien (Extrablätter zu den Amtsblättern Stück 7 und Stück 24), werden
hiermit aufgehoben.
Oppeln, den 5. März 1906.
Der Regierungspräsident.
5. Gestügelseuchen.
1. Belehrung über die Gestügelcholera.
1. Art und Verbreitung der Krankheit.
Die Geflügelcholera ist eine ansteckende Krankheit, welche sämtliches
Hausgeflügel, namentlich Hühner, Gänse und Enten, befällt un gewöhn ich
mit dem Tode endigt. Die Ansteckung gesunder Geflügelbestände erfolgt
am häufigsten durch den Zulauf fremden Geflügels. Außerdem kann die
Krankheit durch Kadaver krepierter und die Abgänge (Blut, Eingeweide,
Federn) geschlachteter kranker Küähner. Gäuse und Enten verbreitet werden.
Endlich kann sich gesundes Geflügel dadurch anstecken, daß es auf Straßen
und Weiden oder in Bäche und Tümpel getrieben wird, welche zuvor kranke
Geflügelherden passiert haben.
2. Kennzeichen der Geflügelcholera.
Die Ansteckung eines Geflügelbestandes macht sich zuerst durch plötzlich
auftretende Todesfälle bemerkbar. Die Gänse, Hühner und Enten sterben
nicht selten, ohne daß auffälligere Krankheitserscheinungen an lh wahr-
genommen wurden. Bei genauerer Untersuchung ist aber nach dem Auf-
treten der ersten Todesfälle zu bemerken, daß einige Tiere matt und traurig
find, gesträubtes Gefieder besitzen und an stinkendem Durchfall leiden. Der
entleerte Kot ist zuerst breiig und von weißgelber Farbe, später schleimig
und wässrig und von grüner Farbe.
Die Krankheit greift in den angesteckten Beständen rasch um sich.
3. Borkehrungen nach dem Ausbruche der Geflügelcholera.
Eine Behandlung des erkrankten Geflügels mit Arzneimitteln ist in der
Regel ohne Erfolg und deshalb nicht zu empfehlen.
Zweckmäßiger ist die unverzügliche Trennung der noch vollkommen ge-
sund erscheinenden Tiere von den kranken. Die gesunden Tiere müssen in
vollständig abgesonderten Räumen untergebracht werden und besondere Futter-
und Trächeschlrre erhalten. Ferner empfiehlt sich die sosort e Tötung und
unschädliche Beseitigung der erkrankten Tiere, da eine ung
nur ausnahmsweise gu erwarten ist. Das getötete kranke wird ebenso wie
das krepierte Geflügel am besten durch Berbrennen unschädlich 11 Wo
dies nicht durchführbar ist, ist eine Verscharrung der mit Aepzkalk überstrenten
Kadaver in mindestens ½ m tiefen Gruben vorzunehmen. Düngerstätten
eignen sich zur Beseitigung der Kadaver nicht, weil sich der # stoff
der Geflügelcholera im Dünger lange Zeit erhält und durch letzteren ver-
schleppt werden kann.
Kode, Die Vollzetvero#### im N.-V. Oyryeln. II. Teil.