Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Nachhilfe der Zuführung von dem Schneidewerkzeuge oder von den Einzieh- 
walzen nicht berührt werden kann. 
§ 4. Bei allen Dreschmaschinen, welche von auf der Dreschmaschine 
stehenden Personen bedient werden und welche nicht mit Selbsteinlegevor- 
richtungen versehen oder mit anderweiten von dem zuständigen Regierungs- 
räsidenten als genügend anerkannten Schutzvorrichtungen an der Ein- 
fänerun söffnung ausgestattet sind, ist die freie Einfütterungsöffnung über 
der Dreschtrommel an ihrem Rande mindestens 50 cm hoch an jeder Seite 
mit ges— lossenen Wänden einzufrieden. 
efindet sich der Standort des Einlegers 50 cm unter dem Rande 
der Einfütterungsbffnung, so ist die Einfriedigung an dieser Seite (der 
Einlegeseite) nicht erforderlich. In diesem Falle ist auch uläsg. die 
Linfriedigung durch eine niedrigere, die drei anderen Seiten umschließende feste 
aube oder Kappe zu ersetzen, welche die Trommel überdeckt und den Rand der 
infütierungsöffnung an der Einlegeseite noch um mindestens 10 cm überragt. 
Alle von oben bedienten Dreschmaschinen sind mit Einrichtungen zu 
versehen, welche ein gefahrloses Auf= und Absteigen sichern. 
Dreschmaschinen mit seitlicher Einfütterungsöffnung, welche von neben 
oder vor der Dreschmaschine stehenden Personen bedient werden, müssen mit 
einem vor der Einfütterungsöffnung angebrachten Tische von mindestens 
1 m Länge von der Einfülter#ngseffnun an gerechnet, sowie mit Schutz- 
vorrichtungen, welche die Einfütterungsöffnung von jeder Seite und oberhalb 
mit mindestens 40 cm breiten festen Wänden einfriedigen oder mit einer 
festumschlossenen Lade versehen sein, deren Abmessungen den vorangegebenen 
Maßen entsprechen. 
6 5. Das Schmieren einzelner Teile der landwirtschaftlichen Maschinen 
oder der Triebwerke, welche durch tierische Kraft bewegt werden (Göpel), 
sowie alle anderen Manipulationen an den inneren oder äußeren Teilen 
dieser Maschinen und Triebwerke, namentlich das Auflegen der Riemen auf 
Riemenscheiben, dürfen nur während des Stillstandes vorgenommen werden. 
Hierbei ist stets die Verbindung zwischen dem Triebwerk und der Maschine 
durch Ausrücken der letzteren bzw. durch Abhängen der Zugwage oder durch 
Abspannen der Zugtiere volständig zu unterbrechen. 
§5 6. In Betrieb befindliche Maschinen und Triebwerke, bei welchen 
Dampfkraft oder Zugtiere verwendet werden, dürfen nicht ohne Aussicht 
gelassen werden. Auch ist die Beschäftigung von Personen, die das fünf- 
zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben, in unmittelbarer und eine 
Gefahr in sich schließender Nähe solcher Maschinen und Triebwerke untersagt. 
Perf Das gleiche gilt von Geisteskranken, epileptischen oder schwachsinnigen 
onen. 
Eine Ausnahme findet nur behglich der in den Provinzialirrenanstalten 
untergebrachten Kranken statt, welche bei den mit der Anstalt verbundenen 
landwirtschaftlichen Betrieben nach Bestimmung der Anstaltsleitung unter 
geordneter Aufsicht beschäftigt werden können. 
§ 7. Von der ersten Inbetriebnahme neuer Maschinen ist der Ortspolizei- 
behörde Anzeige zu erstatten. 
§ 8. Vorstehende Bestimmungen finden auf den Handbetrieb land- 
wirtschaftlicher Maschinen keine Anwendung. Doch gelten die Bestimmungen 
des § 2 und § 3 Abs. 2 auch für die mit der Hand betriebenen Stroh- 
und Futterstoffschneidemaschinen, sowie der § 4 für die mit der Hand be- 
triebenen Dreschmaschinen. » 
§9.ZuwiderhandlunengeenvorstehendeBotichnfttznwerden mit 
einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsyrechroder
	        
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