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Nachhilfe der Zuführung von dem Schneidewerkzeuge oder von den Einzieh-
walzen nicht berührt werden kann.
§ 4. Bei allen Dreschmaschinen, welche von auf der Dreschmaschine
stehenden Personen bedient werden und welche nicht mit Selbsteinlegevor-
richtungen versehen oder mit anderweiten von dem zuständigen Regierungs-
räsidenten als genügend anerkannten Schutzvorrichtungen an der Ein-
fänerun söffnung ausgestattet sind, ist die freie Einfütterungsöffnung über
der Dreschtrommel an ihrem Rande mindestens 50 cm hoch an jeder Seite
mit ges— lossenen Wänden einzufrieden.
efindet sich der Standort des Einlegers 50 cm unter dem Rande
der Einfütterungsbffnung, so ist die Einfriedigung an dieser Seite (der
Einlegeseite) nicht erforderlich. In diesem Falle ist auch uläsg. die
Linfriedigung durch eine niedrigere, die drei anderen Seiten umschließende feste
aube oder Kappe zu ersetzen, welche die Trommel überdeckt und den Rand der
infütierungsöffnung an der Einlegeseite noch um mindestens 10 cm überragt.
Alle von oben bedienten Dreschmaschinen sind mit Einrichtungen zu
versehen, welche ein gefahrloses Auf= und Absteigen sichern.
Dreschmaschinen mit seitlicher Einfütterungsöffnung, welche von neben
oder vor der Dreschmaschine stehenden Personen bedient werden, müssen mit
einem vor der Einfütterungsöffnung angebrachten Tische von mindestens
1 m Länge von der Einfülter#ngseffnun an gerechnet, sowie mit Schutz-
vorrichtungen, welche die Einfütterungsöffnung von jeder Seite und oberhalb
mit mindestens 40 cm breiten festen Wänden einfriedigen oder mit einer
festumschlossenen Lade versehen sein, deren Abmessungen den vorangegebenen
Maßen entsprechen.
6 5. Das Schmieren einzelner Teile der landwirtschaftlichen Maschinen
oder der Triebwerke, welche durch tierische Kraft bewegt werden (Göpel),
sowie alle anderen Manipulationen an den inneren oder äußeren Teilen
dieser Maschinen und Triebwerke, namentlich das Auflegen der Riemen auf
Riemenscheiben, dürfen nur während des Stillstandes vorgenommen werden.
Hierbei ist stets die Verbindung zwischen dem Triebwerk und der Maschine
durch Ausrücken der letzteren bzw. durch Abhängen der Zugwage oder durch
Abspannen der Zugtiere volständig zu unterbrechen.
§5 6. In Betrieb befindliche Maschinen und Triebwerke, bei welchen
Dampfkraft oder Zugtiere verwendet werden, dürfen nicht ohne Aussicht
gelassen werden. Auch ist die Beschäftigung von Personen, die das fünf-
zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben, in unmittelbarer und eine
Gefahr in sich schließender Nähe solcher Maschinen und Triebwerke untersagt.
Perf Das gleiche gilt von Geisteskranken, epileptischen oder schwachsinnigen
onen.
Eine Ausnahme findet nur behglich der in den Provinzialirrenanstalten
untergebrachten Kranken statt, welche bei den mit der Anstalt verbundenen
landwirtschaftlichen Betrieben nach Bestimmung der Anstaltsleitung unter
geordneter Aufsicht beschäftigt werden können.
§ 7. Von der ersten Inbetriebnahme neuer Maschinen ist der Ortspolizei-
behörde Anzeige zu erstatten.
§ 8. Vorstehende Bestimmungen finden auf den Handbetrieb land-
wirtschaftlicher Maschinen keine Anwendung. Doch gelten die Bestimmungen
des § 2 und § 3 Abs. 2 auch für die mit der Hand betriebenen Stroh-
und Futterstoffschneidemaschinen, sowie der § 4 für die mit der Hand be-
triebenen Dreschmaschinen. »
§9.ZuwiderhandlunengeenvorstehendeBotichnfttznwerden mit
einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsyrechroder