Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 130 — 
Nachdem sämtliche erkrankten Tiere krepiert oder getötet sind, empfiehlt 
es sich, die Oertlichkeiten, in welchen das kranke Geflügel untergebracht war, 
und alle Gegenstände, mit welchen dasselbe in rung kam, gründlich 
von dem Anstrcungsstoffe zu befreien. Dieses geschieht am besten auf fol- 
gende Weise: 
a) Verbrennen des Kotes, der Futterreste und des zusammengekehrten 
Schmutzes, 
b) gründliche Reinigung des Bodens, der Türen, Wände, Sitzstangen, 
utter= und Tränkgeschirre mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Wasch- 
soda auf 1001 Wasser). 
Schwimmbassins müssen abgelassen und ebenfalls gründlich ge- 
reinigt werden. 
Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände werden am zweck- 
mäßigsten verbrannt. 
d- und Sandböden sollen, wenn möglich mindestens 10 cm 
tief ausgehoben und mit den Kadavern und dem Kote unschädlich 
beseitigt werden. 
c) Lüftung und Trocknung der gereinigten Ställe und hierauf 
d) Uebertünchen der Böden, Wände, Türen usw. mit Kalkmilch (5 kg 
Aetzkalk auf 100 1 Wasser). 
4. Verhütung der Geflügelcholera. 
Aus der Art der Verschleppung der Geflügelcholera 9 ergibt sich, daß 
ein Selbstschutz gegen die Einschleppung der Seuche durch Beachtung folgender 
Vorsichtsmaßregeln erzielt werden kann: 
a) Vermeidung des Zukaufs von fremdem, namentlich aus dem Auslande 
importiertem Gestügel, 
b) unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von fremdem 
Schlachtgeflügel im Haushalt, 
o) Fernhaltung des Geslügels von solchen Straßen und Weiden usw., 
welche von fremden Gänseherden betreten oder befahren werden. 
d) Fernhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften. 
Ist der Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es rat- 
sam, dasselbe drei Tage in einem besonderen Raume abzusperren und erst 
dann zu dem alten Bestande zu bringen, wenn sich während der angegebenen 
Zeit Krankheitserscheinungen nicht gezeigt haben. Diese Vorsichtsmaßregel 
ist geboten, weil bereits angesteckte Tiere noch 24—48 Stunden nach Auf- 
nahme des Seuchenstoffes den Eindruck gesunder machen können. 
2. Lamndespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die el- 
cheler, vom 28. Angust 1886. (Extrabeilage zu Stü * des Amtsbl.) 
Mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren öfters festgestellte Ein- 
schleppung der Geflügelcholera durch Treibherden von Gänsen aus Rußland, 
bestimme ich nach eingeholter Ermächtigung des Herrn Ministers für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten an Grund des § 7 des Reichsgesetzes, 
betr. die Abwehr und Unterdrückung von Hiehseuchen vom 23. Juni 1880 
(R.-Ges.-Bl. S. 153) und des § 3 des prenßischen Ausführungsgesetzes vom 
12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) hiermit folgendes: 
1. Die Einfuhr von Gänsen aus Rußland in den Regierungsbezirk 
Oppeln ift nur auf der Eisenbahn gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.