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Nachdem sämtliche erkrankten Tiere krepiert oder getötet sind, empfiehlt
es sich, die Oertlichkeiten, in welchen das kranke Geflügel untergebracht war,
und alle Gegenstände, mit welchen dasselbe in rung kam, gründlich
von dem Anstrcungsstoffe zu befreien. Dieses geschieht am besten auf fol-
gende Weise:
a) Verbrennen des Kotes, der Futterreste und des zusammengekehrten
Schmutzes,
b) gründliche Reinigung des Bodens, der Türen, Wände, Sitzstangen,
utter= und Tränkgeschirre mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Wasch-
soda auf 1001 Wasser).
Schwimmbassins müssen abgelassen und ebenfalls gründlich ge-
reinigt werden.
Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände werden am zweck-
mäßigsten verbrannt.
d- und Sandböden sollen, wenn möglich mindestens 10 cm
tief ausgehoben und mit den Kadavern und dem Kote unschädlich
beseitigt werden.
c) Lüftung und Trocknung der gereinigten Ställe und hierauf
d) Uebertünchen der Böden, Wände, Türen usw. mit Kalkmilch (5 kg
Aetzkalk auf 100 1 Wasser).
4. Verhütung der Geflügelcholera.
Aus der Art der Verschleppung der Geflügelcholera 9 ergibt sich, daß
ein Selbstschutz gegen die Einschleppung der Seuche durch Beachtung folgender
Vorsichtsmaßregeln erzielt werden kann:
a) Vermeidung des Zukaufs von fremdem, namentlich aus dem Auslande
importiertem Gestügel,
b) unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von fremdem
Schlachtgeflügel im Haushalt,
o) Fernhaltung des Geslügels von solchen Straßen und Weiden usw.,
welche von fremden Gänseherden betreten oder befahren werden.
d) Fernhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften.
Ist der Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es rat-
sam, dasselbe drei Tage in einem besonderen Raume abzusperren und erst
dann zu dem alten Bestande zu bringen, wenn sich während der angegebenen
Zeit Krankheitserscheinungen nicht gezeigt haben. Diese Vorsichtsmaßregel
ist geboten, weil bereits angesteckte Tiere noch 24—48 Stunden nach Auf-
nahme des Seuchenstoffes den Eindruck gesunder machen können.
2. Lamndespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die el-
cheler, vom 28. Angust 1886. (Extrabeilage zu Stü * des Amtsbl.)
Mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren öfters festgestellte Ein-
schleppung der Geflügelcholera durch Treibherden von Gänsen aus Rußland,
bestimme ich nach eingeholter Ermächtigung des Herrn Ministers für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten an Grund des § 7 des Reichsgesetzes,
betr. die Abwehr und Unterdrückung von Hiehseuchen vom 23. Juni 1880
(R.-Ges.-Bl. S. 153) und des § 3 des prenßischen Ausführungsgesetzes vom
12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) hiermit folgendes:
1. Die Einfuhr von Gänsen aus Rußland in den Regierungsbezirk
Oppeln ift nur auf der Eisenbahn gestattet.