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8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 328
des R.-Str.-Ges.-B. bestraft werden.
3. Diese Verordnung tritt mit dem 5. September d. Is. in Kraft.
ppeln, den 28. August 1886.
Der Regierungspräsident.
8. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Einschleppun
and Berbreitung der Gestägelcholers, vom 3. August 1901. (Sonder 1e4
zu Stück 31 des Amtsbl.)
Behufs Verhütung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügel-
cholera aus dem Auslande ordne ich auf Grund der §8 7, 17 ff. des Reichs-
. . »Juki-so
gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom *
des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895, der §§ 1, 3 und 7
und bzw. § 7 der preußischen Gesetze, betr. die Ausführung der Reichs-
gesetze über die Abwehr und Unterdrückung. von Viehseuchen vom 12. März
1881 und bzw. vom 18. Juni 1894 mit Ermächtigung des Herrn Ministers
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Oppeln
hiermit bis auf weiteres das Folgende an:
1. Sämtliche aus Italien herrührenden Geflügelsendungen dürfen
auf Ler abenkabn nicht entladen werden, bevor fie amtstierärztlich untersucht
worden sind.
2. Wird durch die amtstierärztliche Unerrsuchung bei einer Sendung
die Geflügelcholera festgestellt, so hat der beamtete Tierarzt den Weitertrans-
vort vorläufig zu untersagen und der Ortspolizeibehbrde Anzeige zu erstatten.
Die Ortspolizeibehörde hat bei der Behandlung der Sendung nach
Maßgabe des § 7 bzw. der §§ 2, 3 und 4 der landespolizeilichen An-
ordnung, betr. Maßregeln gegen die Geslügelcholera, vom 27. August 1897
— Amtsbl. S. 361) — zu ahren.
Im Falle die Tiere binnen 12 Stunden einen Standort erreichen können,
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde
die Weiterbeförderung der ungeteilten Sendung unter der Bedingung gestatten,
daß der Transport auf Wagen erfolgt, deren Einrichtung das Herabfallen
von Kot, Streu, Futterresten usw. verhindert.
3. Für die bei der amtstierärztlichen lutersuchung nicht verseucht
befundenen Sendungen ist die Genehmigung zur Entladung und Weiter-
beförderung von der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Grund der ihr von
dem beamteten Tierarzte zu machenden Mitteilung über das Ergebnis der
Untersuchung zu erteilen. Liegt der Bestimmungsort der Sendung in einem
anderen Polizeibezirke, so ist die Ortspolizeibehörde dieses Bezirks unter
Bezeichnung der dung nach Art, Zahl und sonstigen allgemeinen Kenn-
zeichen der dazu gehörigen Tiere von der Genehmigung des Weitertransports
nötigenfalls telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen.
Die Sendung ist am Bestimmungeorte für die Dauer von acht Tagen
einer polizeilichen Beobachtung und Absonderung zu unterwerfen und darf
nur dann in den freien Berkehr gesetzt werden, wenn der Besitzer eine amts-
tierärztliche Bescheinigung darüber beibringt, daß eine am Schlusse der
Sebhef vorgenommene erneute Untersuchung die Seuchenfreiheit der
iere ergeben hat.
Die Abschlachtung von Tieren und die Ausführung der geschlachteten
1) Jetzt landespol. Anordnung vom 18. Januar 1904. — Nr. 7 d. Abt.
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