Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 328 
des R.-Str.-Ges.-B. bestraft werden. 
3. Diese Verordnung tritt mit dem 5. September d. Is. in Kraft. 
ppeln, den 28. August 1886. 
Der Regierungspräsident. 
8. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Einschleppun 
and Berbreitung der Gestägelcholers, vom 3. August 1901. (Sonder 1e4 
zu Stück 31 des Amtsbl.) 
Behufs Verhütung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügel- 
cholera aus dem Auslande ordne ich auf Grund der §8 7, 17 ff. des Reichs- 
. . »Juki-so 
gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom * 
des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895, der §§ 1, 3 und 7 
und bzw. § 7 der preußischen Gesetze, betr. die Ausführung der Reichs- 
gesetze über die Abwehr und Unterdrückung. von Viehseuchen vom 12. März 
1881 und bzw. vom 18. Juni 1894 mit Ermächtigung des Herrn Ministers 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Oppeln 
hiermit bis auf weiteres das Folgende an: 
1. Sämtliche aus Italien herrührenden Geflügelsendungen dürfen 
auf Ler abenkabn nicht entladen werden, bevor fie amtstierärztlich untersucht 
worden sind. 
2. Wird durch die amtstierärztliche Unerrsuchung bei einer Sendung 
die Geflügelcholera festgestellt, so hat der beamtete Tierarzt den Weitertrans- 
vort vorläufig zu untersagen und der Ortspolizeibehbrde Anzeige zu erstatten. 
Die Ortspolizeibehörde hat bei der Behandlung der Sendung nach 
Maßgabe des § 7 bzw. der §§ 2, 3 und 4 der landespolizeilichen An- 
ordnung, betr. Maßregeln gegen die Geslügelcholera, vom 27. August 1897 
— Amtsbl. S. 361) — zu ahren. 
Im Falle die Tiere binnen 12 Stunden einen Standort erreichen können, 
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde 
die Weiterbeförderung der ungeteilten Sendung unter der Bedingung gestatten, 
daß der Transport auf Wagen erfolgt, deren Einrichtung das Herabfallen 
von Kot, Streu, Futterresten usw. verhindert. 
3. Für die bei der amtstierärztlichen lutersuchung nicht verseucht 
befundenen Sendungen ist die Genehmigung zur Entladung und Weiter- 
beförderung von der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Grund der ihr von 
dem beamteten Tierarzte zu machenden Mitteilung über das Ergebnis der 
Untersuchung zu erteilen. Liegt der Bestimmungsort der Sendung in einem 
anderen Polizeibezirke, so ist die Ortspolizeibehörde dieses Bezirks unter 
Bezeichnung der dung nach Art, Zahl und sonstigen allgemeinen Kenn- 
zeichen der dazu gehörigen Tiere von der Genehmigung des Weitertransports 
nötigenfalls telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. 
Die Sendung ist am Bestimmungeorte für die Dauer von acht Tagen 
einer polizeilichen Beobachtung und Absonderung zu unterwerfen und darf 
nur dann in den freien Berkehr gesetzt werden, wenn der Besitzer eine amts- 
tierärztliche Bescheinigung darüber beibringt, daß eine am Schlusse der 
Sebhef vorgenommene erneute Untersuchung die Seuchenfreiheit der 
iere ergeben hat. 
Die Abschlachtung von Tieren und die Ausführung der geschlachteten 
1) Jetzt landespol. Anordnung vom 18. Januar 1904. — Nr. 7 d. Abt. 
*
	        
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