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g 8. Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und Beob-
achtungsräume als erloschen und die Sperrmaßregeln find aufzuheben, wenn
alle kranken oder verdächtigen Tiere verendet oder getötet sind oder wenn
die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels durch das Gutachten des
beamteten Tierarztes festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen eine
Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käsige, Behälter 2c. und Räum-
lichkeiten nach Anweisung des beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von
ihm bescheinigt worden ist.
59. Für die nach § 1 von den vorstehenden Vorschriften ausge-
nommenen Ausstellungen haben die Ortspolizeibehörden je nach Lage des
Falles die zur Verhütung des Ausbruches und der Berschleppung sowie zur
Unterdrückung von Geflügelseuchen erforderlichen Anordnungen unter Berück-
sichtigung der allgemeinen Bestimmungen über die Bekämpfung dieser
Seuchen zu treffen. Jedoch ist regelmäßig von den in den 9#§ 2 und 3 vor-
gesehenen Beschränkungen (Geibringung, von Ursprungszeugnt en und amts-
tierärztliche Untersuchung vor dem Verbringen nach dem Ausstellungsraun)
abzusehen.
s 10. Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten werden die Bestimmungen des Erlasses vom 24. Juni
1901, betreffend Geflügelausstellungen, durch diese landespolizeiliche Anord-
nung außer Kraft gesetzt. «
11. Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizeiliche Anordnung
unterliegen den Strafrorschriften in § 328 des Strafgesetzbuches sowie in
§ 66 Abs. 3 und 4, § 67 des Reichsviehseuchengesetzes.
12. Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird
erfolgen, sobald die eingangs gedachte Gefahr der Verbreitung von Geflügel-
2— insbesondere der Geflügelcholera und der Hühnerpest, nicht mehr
esteht.
Oppeln, den 20. Dezember 1903.
Der Regierungspräsident.
6. Landespolizeiliche Auordnung, betr. das Berbot des Handels mit Geflägel
im Umherziehen, vom 4. November 1904. (Amtsbl. S. 382.)
Mit Rücksicht auf die wiederholten Ausbrüche der Maul= und Klauen-
seuche in dem Kreise Lublinitz wird auf Grund des § 56b Abs. 3 der Reichs-
gewerbeordnung folgendes angeordnet:
§ 1. In den Kreisen Kreuzburg, Rosenberg, Lublinitz, Tarnowißz,
Beuthen-Land und Kattowitz-Land, sowie in den Stadtkreisen Benthen O.-S.,
Königshütte und Kattowitz, ist der Handel mit Geflügel im Umherziehen bis.
zum 1. Februar 1905 verboten.
§ 2. Diese Anordnung tritt am 15. d. Mts. in Kraft.
§* 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden, sofern
nicht nach § 328 des Strafgesetzbuches Gefängnisstrafe verwirkt ist, gemäß
* 148 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Un-
vermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Oppeln, den 4. November 1904.
Der Regierungspräsident.