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8 4. Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in
einem Orte festgestellt, so kann die Ortspolizeibehörde, falls die Seuche auf
andere Bestände des Ortes übergreift, ohne Zuziehung des beamteten Tier-
arztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen.
In solchen Fällen ist jedoch dem beamteten Tierarzt unter Angabe der
Art und der Stückzahl des von der Seuche befallenen GElllagelbeftanse sowie
der erkrankten Tiere von der Ortspolizeibehörde kurze Mitteilung zu machen.
§ 5. Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer
bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist sofort auf ortsübliche Weise und durch
Bekanntmachung in dem für amtlich- Veröffentlichungen bestimmten Blatte
(Kreis-, Amtsblatte) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
& 6. In dem Seuchengehöft ist das gesamte Geflügel (& 1) abzusondern,
und zwar unter Trennung des kranken von dem übrigen Geflügel.
er Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Ge-
flügel und in Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge,
unzugänglich ist.
as abgesonderte Geflügel ist namentlich von öffentlichen Wegen und
Wasserläufen, die das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
§ 7. Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen
geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift
„Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest“ zu versehen.
& 8. Aus dem Seuchengehäste dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder
eschlachtetes Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebendes Ge-
Ka el und geschlachtete Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen,
Fasanen, sowie Teile von solchen nicht entfernt werden. Für geschlachtetes
Geflügel, bei Hühnerpest auch für lebende Gänse, Enten und Tauben, können
Ausnahmen von diesem Verbote von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden,
sofern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu 2 ten ist.
Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn), sowie Futterreste von Ge-
flügel dürfen aus einem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, auch ist der
Beser oder dessen Vertreter anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu
dem Gehöfte nicht zu gestatten.
§ 9. Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur
für die betroffene Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so sind
neben den besonderen auf die einzelnen Seuchengehöfte bezüglichen Maß-
nahmen der §§ 5—8 noch folgende Maßregeln anzuordnen:
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder
„Hühnerpest“ an allen Eingängen des Seuchenortes;
2. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem, lebendem
Geflügel aus dem Seuchenorte;
3. Verbot des Durchtreibens von Geflügel durch den Seuchenort.
Lebendes Geflügel, das sich im Besitze von Geflügelhändlern befindet, darf
auch in Wagen durch den Seuchenort nur durchgeführt werden, wenn jeg-
licher Aufenzhalt im Orte vermieden wird;
4. Verbot der Ausstellung von Geflügel im Seuchenorte. Bei größeren
Ortschaften kann die Anwendung aller oder einzelner Vorschriften dieses
Paragraphen auf Ortsteile beschränkt werden.
§ 10. Treten unter Geflügel, das sich auf dem Transporte befindet,
Todesfälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Ge-
flügelcholera oder Hühnerpest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen
Obhut sich die Tiere befinden, dafür zu sorgen, daß die verendeten sowie
auch die etwa getöteten Tiere bis auf einige zum Zwecke der Feststellung der