— 139 —
Seuche zu verwahrende Kadaver entweder unterwegs oder am nächsten Stand-
orte in der in * Abs. 2 bezeichneten Weise unschädlich beseitigt werden.
Zugleich ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Schon
vor der amtlichen Seuchenermittelung it die Abgabe von Geflügel aus
solchen Transporten verboten und eine Berührung der Transporte mit
anderem Geflügel sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger, sonstigem Abfall
(Federn) und Butterreften zu verhindern.
Wird bei Geflügel, das sich auf dem Transporte befindet, die Geflügel-
Holera oder die Hühnerpest festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die
eiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung des Transports anzu-
ordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen
das Geflügel untergebracht oder transportiert worden war, sowie die mit
ihm in Berührung gekommenen Gerätschaften sind zu reinigen und zu des-
infizieren. Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen
können, wo sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, kann die Orts-
polizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die
Tiere mit der Eisenbahn, 1 Wagen oder Schiff befördert werden und fremde
Gehöfte nicht berühren. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in
einen anderen Polizeibezirk ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-
ortes anzufragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Er-
laubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die
Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von der Sachlage in Kenntnis zu
setzen. Ausnahmsweise kann von vorstehender Bestimmung auch Gebrauch
gemacht werden, wenn der neue Standort nur in einer 24 Stunden über-
steigenden Frist erreicht werden kann.
Im übrigen gellen auch für die Behandlung von Seuchenfällen unter
Geflügeltransporten die allgemeinen Vorschriften.
11. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in
denen krankes oder verdächtiges Geflügel untergebracht war, sind gründlich
zu reinigen und zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste
und der zusammengekehrte Schmutz sind zu verbrennen. Fußböden, Türen,
Wände, Sitzstangen, Futter= und Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte sind
mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile LHoofaeh gründ-
lich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände sind zu
verbrennen.
Von Erd= und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und
unschädlich zu beseitigen.
Kadaver und Schlachtabfälle sind in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten
Weise unschädlich zu beseitigen.
Nach Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind der
Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Raumteil frisch gelöschten
(Aetz-Kalles auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen.
ird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt
es sich, dem Wasser Chlorkalk, etwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile Wasser,
'u usetzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzu-
aseen und das Becken zu reinigen.
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch die Orts-
polizeibehörde und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen,
durch den beamteten Tierarzt z überwachen. Im legtzteren Falle hat der
beamtete Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung über die ordnungs-
mäßige Ausführung der Desinfektion einzureichen.
12. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und
die Sperrmaßregeln sind aufzuheben: