Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Seuche zu verwahrende Kadaver entweder unterwegs oder am nächsten Stand- 
orte in der in * Abs. 2 bezeichneten Weise unschädlich beseitigt werden. 
Zugleich ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Schon 
vor der amtlichen Seuchenermittelung it die Abgabe von Geflügel aus 
solchen Transporten verboten und eine Berührung der Transporte mit 
anderem Geflügel sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger, sonstigem Abfall 
(Federn) und Butterreften zu verhindern. 
Wird bei Geflügel, das sich auf dem Transporte befindet, die Geflügel- 
Holera oder die Hühnerpest festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die 
eiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung des Transports anzu- 
ordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen 
das Geflügel untergebracht oder transportiert worden war, sowie die mit 
ihm in Berührung gekommenen Gerätschaften sind zu reinigen und zu des- 
infizieren. Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen 
können, wo sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, kann die Orts- 
polizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die 
Tiere mit der Eisenbahn, 1 Wagen oder Schiff befördert werden und fremde 
Gehöfte nicht berühren. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in 
einen anderen Polizeibezirk ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- 
ortes anzufragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Er- 
laubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die 
Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von der Sachlage in Kenntnis zu 
setzen. Ausnahmsweise kann von vorstehender Bestimmung auch Gebrauch 
gemacht werden, wenn der neue Standort nur in einer 24 Stunden über- 
steigenden Frist erreicht werden kann. 
Im übrigen gellen auch für die Behandlung von Seuchenfällen unter 
Geflügeltransporten die allgemeinen Vorschriften. 
11. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in 
denen krankes oder verdächtiges Geflügel untergebracht war, sind gründlich 
zu reinigen und zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste 
und der zusammengekehrte Schmutz sind zu verbrennen. Fußböden, Türen, 
Wände, Sitzstangen, Futter= und Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte sind 
mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile LHoofaeh gründ- 
lich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände sind zu 
verbrennen. 
Von Erd= und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und 
unschädlich zu beseitigen. 
Kadaver und Schlachtabfälle sind in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten 
Weise unschädlich zu beseitigen. 
Nach Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind der 
Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Raumteil frisch gelöschten 
(Aetz-Kalles auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen. 
ird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt 
es sich, dem Wasser Chlorkalk, etwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile Wasser, 
'u usetzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzu- 
aseen und das Becken zu reinigen. 
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch die Orts- 
polizeibehörde und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, 
durch den beamteten Tierarzt z überwachen. Im legtzteren Falle hat der 
beamtete Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung über die ordnungs- 
mäßige Ausführung der Desinfektion einzureichen. 
12. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und 
die Sperrmaßregeln sind aufzuheben:
	        
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