Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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st bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine 
öhere Strafe verwirkt ist. 
#§# 10. Diese Berordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. 
Breslau, den 2. Februar 1900. 
Der Oberpräsident. 
D. Sonstige personensicherheitspolizeiliche Zestimmungen. 
Polizeiverordnung, betr. das aufsichtslose Umherlaufen von Hunden, vom 
17. Juli 1890. Wt #e# . des Amtsbl. S. 4.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses und unter Aufhebung der Re- 
sierungspolizeiverordnun vom 20. April 1874 (Amtsbl. S. 146) für den 
mfang des Regierungsbezirks Oppeln nachstehendes verordnet: 
§ 1. Alle Hunde müssen mit einem Halsbande versehen sein, auf 
welchem ein Messingschild mit dem eingravierten Namen des Besitzers und 
des Wohnortes des letzteren sicher befestigt ist. 
§ 2. Kein Hund darf ohne Aufsicht umherlaufen. 
Jeder Hund muß entweder sicher angekettet oder in umschlossenen Räumen 
eingesperrt sein, oder aber sich unter derartiger Aufsicht seines Herrn oder eines 
besonderen Führers befinden, so daß diese ihn durch Zuruf erreichen können. 
Jagdhunde sind, so lange sie sich auf der Verfolgung des Wildes befinden, 
von der letzten Anordnung ausgenommen. 
§* 3. Besitzer von Hunden, welche den Vorschriften der I§ 1 und 2 zu- 
widerhandeln, werden mit Geldstrafe von 1 bis zu 30 Mark, im Unvermögens- 
falle mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 4. Hunde, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwider ohne 
Aufficht oder ohne vorschriftsmäßiges Halsband umherlaufen, sind von der 
Polizeibehörde einzufangen und, wenn dieselben nicht binnen 24 Stunden 
7 en Entrichtung der verfügten Strafe zurückgefordert werden, auf polizei- 
"oP Anordnung zu töten. 
§ 5. Die Befugnis der Jagdberechtigten zur Tötung der in ihrem 
Jagdrevier aufsichtslos umherlaufenden Hunde bleibt hiervon unberührt, 
ebenso bleibt der bisherige Betrag des zu erlegenden Schußgeldes in Höhe 
von 3 Mark bestehen. 
Oppeln, den 17. Juli 1890. 
Der Regierungspräsident. 
3. Gigentums-Sicherheitspolzzei. 
Polizeiverorduunng, betr. Einführung einer Kontrolle des Pferdehandels, 
vom 20. Dezember 1885. (Amtsbl. S. 378.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 wird für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks nach- 
stehende Polizeiverordnung erlassen: 
‘ 1. Wer gewerbemäßig den Pferdehandel betreibt, ist verpflichtet, über 
alle Pferde, welche in seinen Besitz oder Gewahrsam gelangen, ein Kontroll- 
buch zu führen. 
&+# 2. In das Kontrollbuch, welches von der Polizeibehörde auf den
	        
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