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wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalles 14 Tage verflossen find
oder wenn der ganze Geflügelbestand, bei der Hühnerpest mit Ausnahme
von Tauben, verendet, getötet oder geschlachtet ist
und wenn das Seuchengehöft vorschriftsmäßig gereinigt und des-
infiziert ist (6 11).
Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (& 5)
amtlich bekannt zu machen.
& 13. Es werden aufrecht erhalten:
a) Die landespolizeiliche Anordnung vom 3. September 1902 (Amtsbl.
Stück 37 S. 300), betr. das Verbot des Treibens von Geflügel, so-
wie die landespolizeilichen Anordnungen vom 1. August 1898 (Extra-
beilage Stück 30) und vom 26. Oktober 1901 (Amtsbl. Stück 44), betr.
Treiben von Gänsen auf Landwegen von der russischen Grenze nach
diesseitigen Eisenbahnstationen;
b) die landespolizeiliche Anordnung vom 3. Augufst 1901 (Extrabeilage
Stück 31), betr. Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung von
Geflügelseuchen aus dem Auslande mit der Maßgabe, daß statt der
angezogenen Bestimmungen der unten aufgehobenen landespolizeili
Anordnung vom 27. August 1897, 3. September 1902 die
stimmungen der vorliegenden landespolizeilichen Anordnung treten.
Wegen der Regelung der Säaussichtigung der Geflügelausstellungen ver-
weise ich auf die landespolizeiliche Anordnung vom 20. Dezember 1903
(Amtsbl. Stück 52, S. 408).
Es tritt außer Kraft:
Die landespolizeiliche Anordnung vom 3. September 1902 (Amtebl.
Stück 37, Nr. 669, S. 301).
1 14. Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizeiliche Anordnung
unterliegen den Strafvorschriften in § 328 des Strafgesetzbuches sowie in § 65
Nr. 2, ¾ 66 Abs. 3 und 4, § 67 des Neichspiehseuchengesehes.
* 15. Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird er-
folgzen, sobald die eingangs gedachte Gefahr der Berbreitung der Geflügel-
cholera und der Hühnpest nicht mehr besteht.
g . Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröbffentlichung
n Kra
Oppeln, den 18. Januar 1904.
Der Regierungspräsident.
6. Entschädigungen für gefallene und getötete Giere.
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. i S. S. etr. die gun an
gefallene Tiere, vom März 18938. (Amksb 47 172.)
In der Fassung der Nachträge vom 1897 (Amtsbl. S. 161) und
19. März
vom ##Ferl 1903. (Amtsbl. S. 181.)
Auf Grund des Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. April 1892, be-
treffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, treten für die
Prooinz Schlesien die nachstehenden Vorschriften in Kraft:
6# 1. Für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde (Pferde,
Csel, Maultiere oder Maulesel) und Rindviehstücke, oder für getötete Tiere