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in vorstehenden Fällen betroffen, auf Anordnung der Polizeibehörde getötet
worden find, oder wenn dem Besfitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung
oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr
der Seuchengefahr zur Last fällt.
§ 5. Endlich erlischt der Anspruch auf Entschädigung noch:
1. wenn Tiere, welche an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder
dieser Seuchen verdächtig sind, vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise geschlachtet
worden sind;
2. wenn an solchen kranken oder verdächtigen Tieren blutige Operationen
oder die Oeffnung des Kadavers ohne polizeiliche Erlaubnis vorsänlicher-
oder fahrlässigerweise von jemand anders als von approbierten Tier-
ärzten vorgenommen werden.
# 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten
der Schätzungen für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde, Sstl.
Maultiere oder Maulesel oder für getötete Tiere dieser Gattung, welche sich
bei der tierärztlichen Obduktion als mit Milzbrand oder Rauschbrand be-
haftet erweisen, sowie zur estreitung der Kosten der Erhebung und Ver-
waltung der Beiträge wird für sämtliche in der Provinz vorhandene Pferde,
Esel, Maultiere und Maulesel, einschließlich der Fohlen, von den Besitzern
derselben nach Bedürfnis eine Abgabe *
§ 7. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der
Kosten der Schätzungen für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Rind-
viehstücke oder für getötete Tiere dieser Gattung, welche sich bei der tier-
ärztlichen Obduktion als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen,
sowie zur Bestreitung der Kosten der Erhebung und VBerwaltung der Bei-
träge wird für jedes in der Provinz vorhandene Stück Rindvieh, mit Aus-
schluß der unter 14 Tage alten Kälber, von den Besitzern nach Bedürfnis
eine Abgabe erhoben.
vob § 8. Die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Abgaben werden nicht er-
oben:
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2. für in Schlachthöfen oder öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte
iere.
§* 9. Die Landeshauptkasse schießt die Entschädigungen und die Kosten
der Schätzungen für das laufende Rechnungsjahr aus bereiten Beständen vor und
zieht im folgenden Jahre die geleisteten Vorschüsse nebst den möglicherweise
erwachsenen Zinsen, den Erhebungskosten der Beiträge und baren Auslagen
durch Umlage auf die Besitzer von Pferden, Eseln, Maultieren und Maul-
eseln (& 6), beziehentlich Rindvieh (§F 7) wieder ein.
§* 10. Die Ausschreibung der Abgaben erfolgt in der erforderlichen
Höhe in BVerbindung mit der für Rotz= und Lungenseuche auszuschreibenden
Abgabe auf den Beschluß des Hrovingiolaueschusfes, welcher der Genehmi-
gung des Oberpräsidenten bedarf.
Die Vorsteher der Gemeinde= und Gutsbezirke und in Städten die
Magistrate erheben die Abgabe und führen dieselbe durch Vermittelung der
Kommunalkassen an die Landeshauptkassen ab.
Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung
der rückständigen Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege.
§ 11. Der Erhebung der Abgaben, welche ebenfalls in Berbindung
mit den für Rotz= und Lungenseuche zu erhebenden Abgaben und nach den
bierfür gegebenen Vorschriften vom 31. Mai 1884 zu erfolgen hat, werden