— 145 —
Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders
berechnet. Hat jedoch ein Schiedsmann Schätzungen an verschiedenen
Orten unmittelbar nacheinander ausgeführt, so ist der von Ort zu
Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt der Berechnung der Reisekosten
zugrunde zu legen.
2. An Tagegeldern:
a) bei einer Entfernung von nicht mehr als 7 km den Betrag von
6 Mark für den Tag;
b) bei einer Entfernung von mehr als 7 km den Betrag von 9 Mark
für den Tag.
III. In Breslau erhalten die Schiedsmänner außer der zu Nr. I be-
stimmten Vergütung die durch Vorlegung der Droschkenmarken oder ander-
weit glaubhaft nachsewiesenen Auslagen für die stattgehabte Benutzung des
öffentlichen Fuhrwerks ersetzt.
§ 15.1) Die Tierärzte erhalten Vergütungen nach Maßgabe der Gesetze
vom 9. März 1872 (Ges.-S. S. 265) und vom 2. Februar 1881 (Ges.-S.
S. 13), sowie der Königlichen Verordnung vom 17. September 1876 (Ges.-S.
. 411).
§ 16. Die Liquidationen der Schiedsmänner und Tierärzte werden
vom Landeshauptmann festgesett*
Die Auszahlung der Entschädigung und der Kosten der Schätzung er-
folgt auf Anweisung des Landeshauptmanns kostenfrei durch die Landes-
hauptkasse.
* 17. Das gesamte Rechnungswesen unterliegt den für die Verwaltung
des Provinzialvermögens bestehenden Vorschriften.
Alljährlich sind in Verbindung mit der gemäß § 14 des Reglements
vom 26. Februar 1884 zu veröffentlichenden Uebersicht auch die auf Grund
dieses Reglements geleisteten Ausgaben und erhobenen Abgaben von dem
Landeshauptmann zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Breslau, den 9. März 1893.
Der Provinziallandtag der Provinz Schlesien.
Vorstehendes von dem XXXV. Schlesischen Provinziallandtage in der
Sitzung vom 9. März d. J. beschlossene Reglement wird hiermit gemäß der
Bestimmung in Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 22. April 1892, betr. die
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, genehmigt.
Berlin, den 8. Mai 1893.
Der Minister des Innern.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
2. Reglement, betr. die von dem Provinzialverbande von Schlesien zu
eistenden Biehseuchenentschädigungen, vom 26. Februnar 1834.
Auf Grund des K46 Alinea 1 des Gesetzes vom 12. März 1881, betr.
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen, treten für die Probin, Schlefien an Stelle des Reglements zur
Ausführung der Vorschriften im § 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875,
) § 15 in der Fassung des Nachtrages vom P“ 1897.
Ko##e, Die Volizelverordn. im R.-B. Oppeln. II. Teil. 10