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beir. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Provinz Schlesien,
vom 3. März 1876, die nachstehenden Vorschriften in Kraft:
6 1. Ist durch die im § 21 des Ausführungsgesetzes vom 12. März
1881 vorgeschriebene Untersuchung der auf polizeiliche Anordnung getbteten
oder nach dieser Anordnung an der Sueuche gefallenen Tiere bei „
Eseln, Maultieren oder Mauleseln ein Fall der RotzWurmzkrankheit oder bei
dem Rindvieh ein Fall der Lungenseuche festgestellt, so wird für die damit be-
hafteten Tiere von dem Provinzialverbande eine Entschädigung nach fol-
genden Grundsätzen gewährt.
§ 2. Die Entschädigung beträgt:
1. bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Pferden, Eseln, Maultieren
und Mauleseln drei Viertel,
2. bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh vier Fünftel des
nach Vorschrift der S§ 17—20 des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881
und bzw. des §6 59 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1880 ermittelten ge-
meinen Wertes.
Auf die zu leistende Enischädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei
Rotz zu drei Vierteln, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln;
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
§ 3. Keine Entschädigung wird geleistet:
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehbren;
2. für Tiere, welche mit Rotz oder Lungenseuche behaftet in das Reichs-
gebiet eingeführt find;
3. für Tiere, bei welchen nach 515 Einführung in das Reichsgebiet
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungen-
seuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die
Ansteckung der Tiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet
statigefunden hat;
4. für das in Schlachwiehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getötete Schlachtvieh.
§ 4. Es fällt ferner jeder Anspruch auf Entschädigung weg:
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher
die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig oder der Begleiter der auf
dem Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich der in fremden Gewahrsam
befindlichen Tiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder
Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§ 9 und 10 des Reichsgesetzes vom
23. Juni 1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom
Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener
Kenntnis verzögert;
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte;
3. wenn Tiere, welche bestimmten Berkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen
ihr Zutritt verboten ist, betroffen und deshalb auf Anordnung der Polizei-
behörde getötet worden sind, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertrete#