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die Nichtbefolgung der Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz-
maßregeln zur Abwendung der Saachen efahr zur Last sällt.
" 5. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für die mit
der Rotzkrankheit behafteten, auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach
dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Pferde, Esel, Maultiere und
Maulesel, und zur Bestreitung der Berwaltungskosten wird für sämtliche in
der Provinz vorhandenen Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, einschließlich
ver Fohlen, von den Besitzern derselben nach Bedürfnis eine Abgabe
erhoben.
§ 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für das mit
der Lungenseuche behaftete auf polizeiliche Anordnung getötete oder nach
dieser Anordnung an der Seuche gefallene Rindvieh und zur Lestreitung.
der Verwaltungskosten wird für jedes in der Provinz vorhandene Stü
Rindvieh mit Ausschluß der unter vierzehn Tagen alten Kälber von den Be-
fitzern derselben nach Bedürfnis eine Abgabe erhoben.
hol 7. Die in den §95 5 und 6 bezeichneten Abgaben werden nicht
erhoben:
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte Schlachtvieh.
§ 8. Die Landeshauptkasse schießt die Entschädigungen für das laufende
Jahr aus bereiten Beständen vor und zieht im folgenden Jahre die 7* eten
Vorschüsse nebst den eventuell erwachsenden Zinsen, den Erhebungskosten der
Beiträge und baren Auslagen durch Unlag, auf die Besitzer von Pferden,
Eseln, Maultieren und Mauleseln, beziehentlich Rindvieh, wieder ein.
§ 9. Die Ausschreibung der Abgabe erfolgt in der erforderlichen Höhe
nach Maßgabe des a bährlich zufgen en Verzeichnisses des abgabepflichtigen
Pferde-, Esel-, Maultier= und Maulesel-, beziehentlich Rindviehbestandes
(6 10) auf den Beschluß des Provinzialkusschuffes, welcher der Genehmigung
des Oberpräsidenten bedarf. Die Vorsteher der Gemeinde= und Gutsbezirke
und in den Städten die Magistrate erheben die Abgaben und senden die-
selben der Landeshauptkasse zu.
§ 10. Behufs Erhebung der Abgaben soll in jeder Stadt= und Land-
emeinde und in jedem selbständigen Gutsbezirke alljährlich in der ersten
Half- des Dezember nach näherer Bestimmung des Provinzialausschusses
ein Verzeichnis des abgabepflichtigen Pferde--, Esel--, Maultier= und Maul-
esel-, beziehentlich Rindviehbestandes ausgenommen werden, aus welchem sich
die Namen der Besitzer und die Stückzahl der Pferde, Esel, Maultiere, Maul-
esel und des Rindviehs ergeben müssen. ·
Nach vorhergegangener Zählung müssen die Verzeichnisse zur etwaigen
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden. Ort, Zeit und
weck der Auslegung find durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche
ise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Jnnerhalb dieser Frist
können Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses bei dem betreffenden
—— angebracht werden, welcher über dieselben ent-
eidet.
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen zehn Tagen bei
der vorgesetzten Auffichtsbehörde angebracht werden, welche über dieselben
endgültig entscheidet.
Nach erfolgter Auslegung beziehungsweise nach Erlehigung der ange-
brachten Reklamationen sind die Verzeichnisse — versehen mit der Bescheinigung
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