Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 147 — 
die Nichtbefolgung der Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz- 
maßregeln zur Abwendung der Saachen efahr zur Last sällt. 
" 5. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für die mit 
der Rotzkrankheit behafteten, auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach 
dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Pferde, Esel, Maultiere und 
Maulesel, und zur Bestreitung der Berwaltungskosten wird für sämtliche in 
der Provinz vorhandenen Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, einschließlich 
ver Fohlen, von den Besitzern derselben nach Bedürfnis eine Abgabe 
erhoben. 
§ 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für das mit 
der Lungenseuche behaftete auf polizeiliche Anordnung getötete oder nach 
dieser Anordnung an der Seuche gefallene Rindvieh und zur Lestreitung. 
der Verwaltungskosten wird für jedes in der Provinz vorhandene Stü 
Rindvieh mit Ausschluß der unter vierzehn Tagen alten Kälber von den Be- 
fitzern derselben nach Bedürfnis eine Abgabe erhoben. 
hol 7. Die in den §95 5 und 6 bezeichneten Abgaben werden nicht 
erhoben: 
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; 
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte Schlachtvieh. 
§ 8. Die Landeshauptkasse schießt die Entschädigungen für das laufende 
Jahr aus bereiten Beständen vor und zieht im folgenden Jahre die 7* eten 
Vorschüsse nebst den eventuell erwachsenden Zinsen, den Erhebungskosten der 
Beiträge und baren Auslagen durch Unlag, auf die Besitzer von Pferden, 
Eseln, Maultieren und Mauleseln, beziehentlich Rindvieh, wieder ein. 
§ 9. Die Ausschreibung der Abgabe erfolgt in der erforderlichen Höhe 
nach Maßgabe des a bährlich zufgen en Verzeichnisses des abgabepflichtigen 
Pferde-, Esel-, Maultier= und Maulesel-, beziehentlich Rindviehbestandes 
(6 10) auf den Beschluß des Provinzialkusschuffes, welcher der Genehmigung 
des Oberpräsidenten bedarf. Die Vorsteher der Gemeinde= und Gutsbezirke 
und in den Städten die Magistrate erheben die Abgaben und senden die- 
selben der Landeshauptkasse zu. 
§ 10. Behufs Erhebung der Abgaben soll in jeder Stadt= und Land- 
emeinde und in jedem selbständigen Gutsbezirke alljährlich in der ersten 
Half- des Dezember nach näherer Bestimmung des Provinzialausschusses 
ein Verzeichnis des abgabepflichtigen Pferde--, Esel--, Maultier= und Maul- 
esel-, beziehentlich Rindviehbestandes ausgenommen werden, aus welchem sich 
die Namen der Besitzer und die Stückzahl der Pferde, Esel, Maultiere, Maul- 
esel und des Rindviehs ergeben müssen. · 
Nach vorhergegangener Zählung müssen die Verzeichnisse zur etwaigen 
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden. Ort, Zeit und 
weck der Auslegung find durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche 
ise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Jnnerhalb dieser Frist 
können Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses bei dem betreffenden 
—— angebracht werden, welcher über dieselben ent- 
eidet. 
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen zehn Tagen bei 
der vorgesetzten Auffichtsbehörde angebracht werden, welche über dieselben 
endgültig entscheidet. 
Nach erfolgter Auslegung beziehungsweise nach Erlehigung der ange- 
brachten Reklamationen sind die Verzeichnisse — versehen mit der Bescheinigung 
10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.