Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 148 — 
des zuständigen Gemeinde( Guts)vorstandes über die Richtigkeit, die erfolgte 
öffentliche Auslegung und die Erledigung der etwa angebrachten Reklama- 
nionen — der worgesegten Aufsichtsbehörde einzureichen, welche dieselben fest- 
zustellen und dem Landeshauptmann zu übersenden hat. 
Die Verzeichnisse bleiben für das dem Jahre der Aufstellung folgende 
Kalenderjahr, ohne Rücksicht auf die in diesem eintretenden Veränderungen 
des Pferde--, Esel-, Maultier-, Maulesel-- und Rindviehbestandes in unver- 
änderter Gültigkeit und bilden die Grundlage für die Erhebung der Abgaben 
in diesem Zeitraum. 
Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung 
rückständiger Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege. Die näheren Vor- 
schriften über die Aufnahme der Verzeichnisse und über das bei der Fest- 
stellung derselben und bei der Erhebung der Abgaben zu beachtende Ver- 
fahren werden von dem Provinzialausschusse mit Genehmigung des Ober- 
präsidenten getroffen. 
3. Vorschriften über die Aufnahme der Viehverzeichnisse, vom 20. Mai 1884. 
1. Der Tag der Jählung wird vom Provinzialausschusse bestimmt und 
vom Landeshauptmann den Vorständen der Land= und Stadtkreise bekannt 
gemacht, welche davon die Vorsteher der Landgemeinden, der selbständigen 
Gutsbezirke und der Stadtgemeinden zu benachrichtigen haben. 
2. Die Zählung geschieht unter Benutzung des anliegenden Schemas 
einer Zählungsliste 1) nach der derselben vorgedruckten Instruktion. 
Die Formulare zu den Zählungslisten werden von der Provinz den 
Land-= bzw. Stadtkreisen geliefert. 
Die Ausführungsanordnungen bezüglich der Vornahme der Orts- 
zählungen, der Revision derselben und der Aufbewahrung der Ortszählungs- 
listen werden den Landräten überlassen. 
3. Nach beendigter Auslegung der Ortszählungslisten und nach Er- 
ledigung der angebrachten Reklamationen, sowie nach Feststellung der Orts- 
zählungslisten durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde werden die Listen von 
dem Landrat in einer Ereiszusammenstellung. zusammengestellt. 
Auf Grund der letzteren erfolgt die Ausfertigung eines bescheiniglen 
summarischen Kreiszählungsabschlusses nach dem anliegenden Schema. r 
summarische Zählungsabschluß wird dem Landeshauptmann von den Land- 
räten alljährlich bis Ende Februar übersandt. 
4. Der Landeshauptmann stellt die Kreiszählungsabschlüsse zusammen 
und legt diese Zusammenstellung, gesondert für Pferde, Esel, Maultiere, Maul- 
esel einerseits und für Rindvieh anderseits dem Provinzialausschusse vor. 
5. Die Berteilung der zur Bestreitung der vorschußweise gezahlten Ent- 
schädigungsbeträge des abgelaufenen Jahres, der davon zu berechnenden 
insen und der Verwaltungskosten zu erhebenden Abgaben aut die Land- und 
tadtkreise geschieht nach § 111 der Prov.-Ordn. durch den Provinzialausschuß. 
Die Ausschreibung wird, nachdem sie vom Oberpräsidenten genehmigt 
worden (§ 9 des Regl.) unter Bezeichnung der auf die Besitzer von Pferden, 
Eseln, Maultieren und Mauleseln beziehentlich von Rindvieh eines jeden 
Kreises berechneten Beträge und unter Bestimmung des Frltzunktes der 
Erhebung vom Landeshauptmann durch die Amtsblätter der Provinz öffent- 
lich bekannt gemacht (S6 111 der Prov.-Ordn.). 
Reklamationen der Kreise gegen die Verteilung dieser Abgaben unter- 
liegen den Bestimmungen des § 112 der Prov.-Ordn. 
1) Schema ist nicht mit abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.