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des zuständigen Gemeinde( Guts)vorstandes über die Richtigkeit, die erfolgte
öffentliche Auslegung und die Erledigung der etwa angebrachten Reklama-
nionen — der worgesegten Aufsichtsbehörde einzureichen, welche dieselben fest-
zustellen und dem Landeshauptmann zu übersenden hat.
Die Verzeichnisse bleiben für das dem Jahre der Aufstellung folgende
Kalenderjahr, ohne Rücksicht auf die in diesem eintretenden Veränderungen
des Pferde--, Esel-, Maultier-, Maulesel-- und Rindviehbestandes in unver-
änderter Gültigkeit und bilden die Grundlage für die Erhebung der Abgaben
in diesem Zeitraum.
Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung
rückständiger Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege. Die näheren Vor-
schriften über die Aufnahme der Verzeichnisse und über das bei der Fest-
stellung derselben und bei der Erhebung der Abgaben zu beachtende Ver-
fahren werden von dem Provinzialausschusse mit Genehmigung des Ober-
präsidenten getroffen.
3. Vorschriften über die Aufnahme der Viehverzeichnisse, vom 20. Mai 1884.
1. Der Tag der Jählung wird vom Provinzialausschusse bestimmt und
vom Landeshauptmann den Vorständen der Land= und Stadtkreise bekannt
gemacht, welche davon die Vorsteher der Landgemeinden, der selbständigen
Gutsbezirke und der Stadtgemeinden zu benachrichtigen haben.
2. Die Zählung geschieht unter Benutzung des anliegenden Schemas
einer Zählungsliste 1) nach der derselben vorgedruckten Instruktion.
Die Formulare zu den Zählungslisten werden von der Provinz den
Land-= bzw. Stadtkreisen geliefert.
Die Ausführungsanordnungen bezüglich der Vornahme der Orts-
zählungen, der Revision derselben und der Aufbewahrung der Ortszählungs-
listen werden den Landräten überlassen.
3. Nach beendigter Auslegung der Ortszählungslisten und nach Er-
ledigung der angebrachten Reklamationen, sowie nach Feststellung der Orts-
zählungslisten durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde werden die Listen von
dem Landrat in einer Ereiszusammenstellung. zusammengestellt.
Auf Grund der letzteren erfolgt die Ausfertigung eines bescheiniglen
summarischen Kreiszählungsabschlusses nach dem anliegenden Schema. r
summarische Zählungsabschluß wird dem Landeshauptmann von den Land-
räten alljährlich bis Ende Februar übersandt.
4. Der Landeshauptmann stellt die Kreiszählungsabschlüsse zusammen
und legt diese Zusammenstellung, gesondert für Pferde, Esel, Maultiere, Maul-
esel einerseits und für Rindvieh anderseits dem Provinzialausschusse vor.
5. Die Berteilung der zur Bestreitung der vorschußweise gezahlten Ent-
schädigungsbeträge des abgelaufenen Jahres, der davon zu berechnenden
insen und der Verwaltungskosten zu erhebenden Abgaben aut die Land- und
tadtkreise geschieht nach § 111 der Prov.-Ordn. durch den Provinzialausschuß.
Die Ausschreibung wird, nachdem sie vom Oberpräsidenten genehmigt
worden (§ 9 des Regl.) unter Bezeichnung der auf die Besitzer von Pferden,
Eseln, Maultieren und Mauleseln beziehentlich von Rindvieh eines jeden
Kreises berechneten Beträge und unter Bestimmung des Frltzunktes der
Erhebung vom Landeshauptmann durch die Amtsblätter der Provinz öffent-
lich bekannt gemacht (S6 111 der Prov.-Ordn.).
Reklamationen der Kreise gegen die Verteilung dieser Abgaben unter-
liegen den Bestimmungen des § 112 der Prov.-Ordn.
1) Schema ist nicht mit abgedruckt.