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Den Kreisvorständen wird die Ausschreibung durch besonderes Schreiben
mitgeteilt.
6. In den einzelnen Kreisen erfolgt die Aufbringung der auf sie ent-
fallenden Anteile an diesen Abgaben durch Unterverteilung auf die Gemeinden
und selbständigen Gutsbezirke nach Maßgabe des bei der Zählung er-
mittelten Biehbestandes und demnächst in den Gemeinden und selbständigen
Gutsbezirken die Indioidualverteilung auf die Besitzer von Pferden, Alln,
Maultieren und Mauleseln, beziehentlich von Rindvieh nach demselben Maß-
kabe ohne Rücksicht auf Ab-= und Zugänge seit der Zählung (5 10 Abs. 5
d. Regl.). ·
Die Aufstellung der Unterverteilung und die Einrichtung der Ortshebe-
listen wird von dem Landrat geregelt.
7. Die Gemeinde= und Gutsvorstände erheben die Abgaben gemäß §& 9
d. Regl. vom 26. Februar 1884 auf dem für die Erhebung von Gemeinde-
abgaben vorgeschriebenen Wege (§ 10 Abs. 6 d. Regl.) und liefern dieselben
an die Kreiskommunalkasse ab, von welcher dieselben im ganzen durch Ver-
mittelung des Landrats an die Landeshauptkasse von Schlesien abgeführt
werden.
8. Die vorstehend bezeichneten Funktionen der Landräte und Kreis-
kommunalkassen werden in den Stadtkreisen vom Magistrat und der Stadt-
hauptkasse wahrgenommen.
9. Borstehende Festsetzungen treten an die Stelle der vom Provinzial-
ausschuß unterm 29. September 1876 erlassenen und von dem Königlichen
L#brkräftdenten unterm 18. Oktober 1876 genehmigten Vorschriften gleichen
nhalts.
Breslau, den 20. Mai 1884.
Der Provinzialausschuß der Provinz Schlesien.
Vorstehende Festsetzungen werden hierdurch auf Grund des § 10 des
unterm 26. Februar 1884 ministeriell bestätigten Reglements, betr. die von
dem Provinzialverbande von Schlesien zu leistenden Viehseuchenentschädigungen,
von mir genehmigt.
Breslau, den 31. Mai 1884.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
4. Polizeiverordunung, betr. die Ortsviehzählung, vom 14. November 1883.
(Amtsbl. S. 334).#)
Auf Grund der §§ 73 und 75 des Gesetzes über die Organisation der
Allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 und der I§ 6, 12 und
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird, unter
Zustimmung des Provinzialrats, für den Umfang der Provinz Schlesien
hiermit folgendes bestimmt:
§. 1. Die Besitzer von Pferden und anderen Einhufern, sowie von
Rindvieh, sowie diejenigen Personen, denen die Obhut und Aufsicht über
die bezeichneten Tiere anvertraut ist, find verpflichtet, den mit der Ortsvieh-
zählung (Ges. vom 25. Juni 1875 § 60 und Biehseuchenreglement vom
3. März 1876 §5 10, in Verbindung mit § 58 des Reichsges. vom 23. Juni
1) Zu dieser — sind die Ausführungsvorschriften vom 20. Mai
1884 ergangen. — S. Nr. 8.