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Namen des Gewerbetreibenden ausgestellt und mit einer Bescheinigung über
die darin enthaltene Seitenzahl versehen wird, hat der Händler nach bei-
folgendem Schema einzutragen:
a) das Alter und eine genaue Beschreibung des Pferdes,
b) den Tag des Erwerbes,
c) den Namen, Stand und Wohnort der Person, von der er das
Pferd erworben hat,
d) das Datum des Attestes, welches über die Befugnis zur Veräußerung
des erworbenen Pferdes gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom
13. Februar 1843 (betreffend die Legitimationsatteste bei Veräußerun
von Pferden in den östlichen Provinzen der Monarchie) ausgestellt
worden ist und die Behörde, welche das Attest ausgestellt hat,
e) den Tag der Abgabe des Pferdes,
H den Namen, Stand und Wohnort der Person, an welche der Händler
das Pferd verkauft oder zum Gewahrsam übergeben hat.
§ 3. Zuständig zur Ausstellung des Kontrollbuches ist die Polizei-
behörde des Ortes, in welcher der Händler seinen Wohnsitz hat, und für
die nicht in Schlesien wohnhaften Händler eine von ihnen zu wählende
Polizeibehörde einer schlesischen Stadt, in welcher ein beamteter Tierarzt wohnt.
4. Der Pferdehändler hat das Kontrollbuch bei Ausübung seines
Gewerbes stets bei sich zu führen; er muß die vorgeschriebenen Eintragungen
an dem Tage der Uebernahme bzw. Abgabe des HPferdes machen und darf
kein Pferd zur Beräußerung anbieten, oder einer anderen Person in Ge-
wahrsam geben, bevor er dasselbe in das Kontrollbuch eingetragen hat.
hat das Kontrollbuch den Gendarmen, Polizeibeamten und be-
amteten Tierärzten auf Erfordern vorzulegen und muß dasselbe am Jahres-
chlusse der im § 3 genannten Polizäbehörde zur Revision einreichen und
ei die noch in seinem Besitz befindlichen, nach § 6 der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 13. Februar 1843 ungültig geworbenen Legitimationsatteste,
nach ihrem Datum geordnet und geheftet, abliefern.
* 5. Fehler, welche bei der Revision durch die Polizeibehörden, Tier-
arzte usw. bemerkt werden, sind in dem Kontrollbuch zu vermerken.
§ 6. Pferdehändler, welche dieser Verordnun zuwiderhandeln, werden
mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft, an deren Stelle
im Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt.
Breslau, den 20. Dezember 1885.
Der Oberpräsident.
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Koye, PHoltzeiverordn. im N.-B Oppeln.