Abteilung X.
Verkehrspolizei.
1. Straßen- und Wegepalizei.
1. Wegepelizeiordnung vom 19. Februar 1861. (Amtsbl. S. 37.)
Auf Grund des §5 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-
verwaltung (Ges.-S. S. 265) wird wegen der Unterhaltung der unchaufsierten
öffentlichen Wege und Brücken, sowis wegen des Verkehrs auf denselben, für
den Regierungsbezirk Oppeln folgende Polizeiverordnung erlassen.
I. Einleitende Bestimmungen.
1. Oeffentliche Wege sind solche Fuß- oder Fahrwege, deren ordnungs-
mäßige Benutzung jedermann freisteht.
ird die Frage streitig, ob ein Weg ein öffentlicher oder ein Privat=
* ei, so ronrd varäber nach vorongegangener nstnnahnn derzche Lon#
er unterzeichneten Königlichen Regierung Entscheidung getroffen. g
4 56 Abs. Zust.-Ges. vom gichen #t 1883.) 88
8 2. Die unchaussierten öffentlichen Wege zerfallen in:
a) Landstraßen (Kommunikationswege I. Klasse), das find solche Fahr-
wege, welche für einen größeren Verkehr bestimmt sind (6 5 des
lesischen Weerglement vom 11. Januar 1767, Korns Edikten-
sammlung Bd. , 3);
b) Gemeindewege (Kommunikationswege II. Klasse), das find solche Fahr-
wege, welche zur Verbindung zwischen zwei oder mehreren benach-
barten Dörfern dienen;
JP) Nebenwege, das sind solche Fahr= oder Reitwege, welche nur in einem
beschränkteren Umfange oder zu einzelnen besonderen Zwecken dem
öffentlichen Verkehr dienen;
# öffentliche Fußwege.
Welche öffentlichen Wege zur ersten Klasse gehören, bestimmt die
Königliche Regierung für jeden Kreis nach Vehhrun des Kreistages,
während bezüglich der übrigen Wege diejenige Kl „, in welche sie
ehören, durch den Landrat oder — sofern sie die Grenzen eines
Kreises überschreiten — durch die beteiligten Landräte gemeinschaftlich
bestimmt wird.