— 162 —
II. Ueber die Wegeunterhaltung.
Unterhaltungspflicht.
§ 3. Die Unterhaltungspflicht bezüglich der öffentlichen Wege und
Esihn ist durch das Schlesische Wegereglement vom 11. Januar 1767
estimmt.
§ 4. An die Stelle des § 4 ist das Gesetz betr. die Heranziehung der
Fabriken usw. mit Präzipualleistungen für den Wegebau in der Provinz
Schlesien vom 16. April 1889 (Ges.-S. S. 100) und das Ergänzungsgesetz
dazu vom 11. Juli 1891 (Ges.-S. S. 329) getreten.
Inhalt dieser Unterhaltungspflicht.
§ 5. a) Die Landstraßen müssen in der Regel, wo die bisherige Be-
schaffenheit unzulänglich ist, und wo nicht örtliche Verhältnisse eine
Ausnahme notwendig machen, eine Breite von 21½ Ruten oder
30 Fuß in der Fahrbahn, die auf denselben befindlichen Brücken eine
Breite von mindestens 15 Fuß zwischen den Geländern haben. (7 1
und 2 des Schlesischen Wegereglements vom 11. Januar 1767.)
b) Die Gemeindewege müssen in der Regel mindestens eine Breite von
20 Fuß in der Fahrbahn und die Brücken auf denselben eine Breite
von 12 Fuß zwischen den Geländern haben.
Tc) Die Nebenwege und die auf denselben befindlichen Brücken müssen eine
dem örtlichen Bedürfnis entsprechende Breite haben.
d) Die Lossehen Fußwege müssen in der Regel wenigstens 3 Fuß
reit sein.
Erfordernis der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Wege.
§ 6. Zur ordnungsmäßigen Herstellung und Unterhaltung der öffent-
lichen Wege und Brücken gehört alles, was die Sicherheit und das Bedürfnis
des Verkehrs erfordert. Insbesondere ist nötig:
1. daß dem Straßenkörper eine gehörige Wölbung gegeben, die aus-
Hefabrenen Geleise geebnet, Löcher und Tiefen nach ihrer Trocken-
egung durch Ablasung des Wassers mit geeignetem, namentlich
trockenem Besserungsmaterial ausgefüllt und sodann mit Sand oder
Kies überdeckt und, daß die Straßen im Frühjahre nach Aufgang des
Frostes und nachdem sie gehörig abgetrocknet sind, zur Ausgleichung
der Tiefgeleise und Löcher mit geeigneten starken Eggen gründlich ab-
gerggut werden, bis die vollständige Planierung erreicht K
aß da, wo die Fahrbahn der Wege ungleich und hügelig ist, nicht
nur die ungleichen Stellen geebnet, sondern auch die Fahrbahn, sofern
der Grund und Boden der nötigen Festigteit entbehrt, mit geeignetem
Material beschüttet, sowie, daß die im Wege liegenden Steine entfernt
und die größeren derselben, wo es nötig und angänglich ist, als Prell-
steine an die Straßen bäume gesetzt werden;
3. daß. die in die Straße hineinreichenden Baumwurzeln herausgeschafft
werden;
4. daß, wenn durch Schneefall der Verkehr gehemmt ist, die Wege bis
zur Fahrbarkeit vom Schnee schleunigst befreit werden;
5. daß die steilen und abschüssigen mit Gefahr zu pasfierenden Stellen
der Wege möglichst durch Abtragung der Höhen passierbar gemacht
werden;
6. daß die Geze rocken gelegt werden,
— zur Erreichung dieses Zweckes find an den Landstraßen (§ La)
in der Regel durchweg, an den Gemeindewegen # 2b) aber wenig-