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Erde auf den Weg besorgen läßt, diese Anhöhen gehörig abgedacht
und befestigt, und die schon vorhandenen Abdachungen der Seiten-
wände imstande erhalten werden;
14. daß die frequenteren Wege Überall möglichst gerade gelegt und auf die
oben (§& 3) vorgeschriebene Breite gebracht werden, wo die bisherige
Sescha Wn unzulänglich ist und das eine oder das andere not-
wendig macht,
15. daß für die Zeit, wo das Befahren der Wege und Brücken durch
Reparaturarbeiten oder andere Anlässe erschwert oder gefahrbringend
ift, die zeitige Sperrung der Wege und beziehungsweise für die
Eröffnung von Interimswegen und Interimsbrücken gesorgt wird;
16. daß die Straßen zur geeigneten Zeit mit Vorratshaufen von Reparatur-
material: als Sand, Kies, Gerölle usw. usw. an den Seiten versehen
werden;
17. daß an den Stellen, wo sich die Wege voneinander scheiden, von den
zur Wegeunterhaltung Verpflichteten ordentliche weiser ausgestellt
werden und mit deutlicher Schrift auf denselben zu beiden Seiten der
Arme angegeben wird, wohin jeder einzelne Weg mit Bezeichnung der
Entfernung des nächsten Ortes führt, sowie, daß die Wegweiser und
die Ausschriften derselben stets dem Zwecke entsprechend unterhalten
werden.
Die Säulen und Arme der Wegweiser find mit Oelfarbe anzu-
streichen.
Baumpflanzungen.
& 7. Zur ordnungsmäßigen Beschaffenheit der öffentlichen Fahrwege
gehört auch, daß dieselben mit gen rscbeseafeen Baumpflanzungen versehen
werden.
In dieser Beziehung gelten folgende Bestimmungen:
1. Hinsichtlich des bei Anlegung neuer Baumpflanzungen zu beobachtenden
ahrens, desgleichen wegen der erforderlichen Höhe und Stärke der
Pflänzlinge bleiben die Vorschriften unserer Amtsblattbekanntmachung
vom 8. Februar 1819 (Amtsbl. pro 1819 S. 58 f.) maßgebend.
2. Die Straßenbäume mütssen stets auf dem inneren Grabenrande ge-
planzt werden; Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung
des Landrats.
3. In der Regel und wo nicht die Straßenbäume die Stelle der Barrieren
vertreten (§ 6 Nr. 9 und 10), sind dieselben in einer Entfernung von
3 Ruten voneinander zu setzen, und zwar wird bezüglich der Stellung
derselben der sogenannte Kreuzverband empfohlen.
4. Die Straßenbäume müssen so hoch im Stamm gezogen werden, daß
kaun eschädigung der Fuhrwerke durch herabhängende Aeste zu be-
orgen ist.
5. Bei Anlegung neuer Baumpflanzungen ist vornehmlich auf die An-
pflanzung von Obstbäumen mö Liaft Bedacht zu nehmen.
6. Auch wenn die an öffentlichen Wegen befindlichen Bäume unbestriltenes
Eigentum von Privaten, Kommunen oder Sozietäten sind, müssen die
Eigentümer derg wenn sie mit denselben solche Verändernugen
vorzunehmen beabsichtigen, wodurch der wesentliche Zweck der Baum-
pflanzungen an den Wegen beeinträchtigt wird, vorher die besondere
Genehn ung des Landrats dazu einholen.
8 8. dlich sind diejenigen, welchen die Unterhaltung eines Weges
obliegt, aus diesem Grunde verpflichtet, auf die Aufforderung der Polizei-