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behbrde chneite oder wegen Grundlofigkeit dieses Weges stecken gebliebene
Fuhrwerke sofort und unentgeltlich auszugraben oder herauszuschaffen
Aufsicht und Verfahren der Polizeibehörden.
g8 9 bis 12 sfind ersetzt durch § 55ff. des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883.
Strafbestimmungen.
56 13. Soweit einzelne Beschädigungen der öffentlichen Wege nicht schon
* die allgemeinen Gesetze mit Strafe bedroht sind, kommen folgende
B Lissten ehufs Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit
und Ordnung auf den öffentlichen Wegen zur Anwendung, deren Ueber-
tretun * 8 344 Nr. 8 des Sttrafgesetzbuchs vom 14. April 18611] zu
bestrafen ist:
a) Niemand darf öffentliche Wege oder Brücken oder die dazu gehörigen
Anlagen, als Baumpflanzungen, Hecken, Gräben, Durchläf“- Wälle,
Wegweiser, Tafeln, Prell- oder Baumpfähle, Merk- und Warnungs-
eichen, Strohwische und dgl., unbefugterweise zerstören, beschädigen,
gereb. verändern oder unkenntlich machen.
b) Eine solche Benutzung der angrenzenden Grundstücke, durch welche eine
Beschädigung eines öffentlichen Weges und der dazu gehörigen An-
lagen auf demselben herbeigeführt wird, ist ebenfalls verboten.
c) Das Auswerfen der auf den Aeckern gesammelten Steine, Quecken und
anderer Gegenstände, welche nicht etwa zur sofortigen vorschriftsmäßigen
Wegebesserung von den dazu Verpflichteten verwendet werden, darf auf
öffentliche Wege nicht stattfinden. «
d) Die Grasnutzung in den Seitengräben darf von den dazu Berechtigten
nur mit der Sense oder Sichel, insbesondere niemals durch Behütung
mit Bieh ausgeübt werden.
e) Die unbefugte Verengung der öffentlichen Wege durch Verrücken von
Zäunen, Hecken oder Baumanlagen irgend einer Art ist streng untersagt.
§& 14. Privatpersonen, welche Baumfrevler dergestalt zur Anzeige bringen,
daß dieselben zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden können, er-
halten eine Prämie bis zu 3 Talern, welche durch den Landrat bei der Re-
gierung zu beantragen in
III. Ueber den Berkehr auf den öffentlichen Wegen.
Zur Erhaltung der Wege.
§ 15. Wegen der nötigen Breite des Wagengeleises gelten die Vor-
schriften der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. April 1838, betr. die Ein-
führung. einer gleichen Wagenspur in der Provinz Schlesien. (Ges.-S. pro
1838, S. 258.)
5 16. Holz darf auf öffentlichen Wegen nicht geschleppt werden.
§5 17. 25 um zu hemmen, das Umdrehen der Räder nicht bloß in
seiner Schnelligkeit vermindern, sondern auch völlig hindern will, darf sich
dazu nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen. »
Die Anwendung von Klapperstöcken, ebenso das Anhängen und Schleifen
schwerer Gegenstände am Hinterteile des Wagens ist verboten.
5 18. Die Sperrsteine auf öffentlichen Wegen wegzurücken oder zu über-
fahren, ist untersagt.
) Jetzt 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetbuchs.