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wir hiermit auf Grund der §&§# 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-
verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) folgendes:
§ 1. Auf den Chausseen und den übrigen mit einer künstlicheu Deck-
lage versehenen öffentlichen Wegen dürfen Pflüge, Eggen und ähnliche Gegen-
stände nur auf Rädern oder auf Schleifen, d. l kufenarti geformten
Schlitten fortgeschafft werden. Besonders dürfen Schleppen, d. ß euzweise
verbundene, mit ihren unteren Enden auf der Straße schleppende Stützen
dabei nicht zur Anwendung kommen.
§ 2. Der §10 der gedachten Wegepolizeiverordnung wird aufgehoben,
25 er die Fortschaffung der Pflüge, Eggen und ähnliche Gegenstände
etrifft.
5* 3. Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe
von 10 Sgr. bis 5 Tlr., im Unvermögensfall verhältnismäßige Haft verwirkt.
Oppeln, den 17. Februar 1874.
Königliche Regierung.
6. Polizeiverordunng, betr. das Answeichen vor marschierenden Militür-
abteilungen und öffentlichen Aufzügen, vom 20. Oktober 1862.
(Amtsbl. . 211.)
Zur Ergänung des § 25 unserer Wegepolizeiordnung vom 19. Februar
1861 (Amtsbl. S. 42), verordnen wir auf Grund des § 11 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 für den ganzen Umfang
unseres Regierungsbezirks, was folgt:
6 1. Marschierenden Militärabteilungen, Leichenzügen und anderen von
der Polizeibehörde gestatteten öffentlichen Aufzügen müssen Fuhrwerksführer,
Reiter, Viehtreiber und Karrenschieber ausweichen. Ist zum Vorbeipassieren
kein Raum vorhanden, so muß so lange angehalten werden, bis die mar-
schierende Militärabteilung oder der öffentliche Aufzug vorüber ist.
§& 2. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe
bis K' 10 Talern oder im Falle des Unvermögens in Gefängnisstrafe bis
zu agen.
Oppeln, den 20. Oktober 1862.
Königliche Regierung.
7. Polizeiverordunng, betr. den Verkehr von Fuhrwerken auf ffeutlichen
Straßen, vom 7. Juli 1892. (Amtsbl. S. 227.)
In der Fassung der Polizeiverordunng vom 7. Angust 1901.
Auf Grund des 1 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der 9§ 6, 12 und 15
des. Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang der
Proving Schlesien mit Ausnahme des Bezirks der Stadt Breslau folgendes
verordnet:
§ 1. Alle zur Beförderung von Lasten und Frachten bestimmten Fuhr-
werte müssen, wenn sie sich auf öffentlichen Straßen befinden, Vor= und Zu-
namen, sowie Wohnort des Besitzers und, falls diesem mehrere derartige
Fuhrwerke gehören, auch die Nummer des Fuhrwerkes ersehen lassen.
Bei Fuhrwerken der Besitzer selbständiger Gutsbezirke kann statt des
Personennamens der Name des Gutes vermerkt werden.