Abteilung III.
Sitten- und Ordnungspolezzei.
1. Paß- und Tremdenmeldepolzzei.
1. Bekanntmachung, betr. die Reiselegitimationen zum Eintritte nach
Nußland, vom 11. August 1881. (Amtsbl. S. 230.)
Da in neuerer Zeit die Bestimmungen über die Paß- und Legitimations-
pflichten der nach Rußland reisenden diesseitigen Untertanen seitens der Orts-
polizeibehörden bei Ausstellung von Paßlegitimationsattesten nicht überall
gehörige Beachtung gefunden haben, so wird nachstehende Bekanntmachung
hiesiger Königlicher ihierung vom 15. August 1877 zur künftigen genauen
Befolgung in Erinnerung gebracht.
Oppeln, den 11. August 1881.
Der Regierungspräsident.
Die immer noch vorkommenden Fälle einer Tichtbeachtung, der Bestim-
mungen, welche hinsichtlich der zum Eintritt in das Russische Reich erforder-
lichen Reiselegitimationen bestehen, und die daraus für die dahin Reisenden
Tentstehenden Verlegenheiten veranlassen uns, nochmals — wie schon in
unseren Amtsblattbekanntmachungen vom 24. Oktober 1867, Stück 45, S. 305,
vom 20. November 1868, Stück 48, S. 274, vom 23. Januar 1875, Stück 5,
S. 26 goncheben zur allgemeinen Kenntnis zu bringen,
daß die Ueberschreitung der russischen Grenze seitens aller nicht im
dreimeiligen Grenzbezirke wohnenden preuzzischen Staatsangehörigen
nur auf Grund von förmlichen Auslandspässen, die mit dem
einer russischen diplomatischen oder Konsulatsbehörde versehen sein
müssen, gestattet ist.
Die zur Erleichterung des Grenzverkehrs eingeführten Grenzlegitimations-
scheine dürfen nur an die preußischen Bewohner der dreimeiligen Grenzzone
von ihren heimatlichen, mit der Ausfertigung dieser Legitimationspapiere
besonders beauftragten Ortspolizeibehörden a4. Beamten erteilt werden.
Diese Scheine berechtigen den Empfänger jedoch nur zum Ueberschreiten der
Grenze und zum auf längstens (vierzehn) acht Tage festzusetzenden Aufent-
halt im nur dreimeiligen jenseitigen Grenzbezirk.
Zu jeder Weiterbewegung in Rußland bedürfen auch die diesseitigen
Grenzbewohner eines vorschriftsmäßigen Auslandspasses.
Oppeln, den 15. August 1877.
Königliche Regierung.