— 160 —
räder mit den Vorderrädern nicht durch einen Langbaum verbunden find,
müssen beim Fahren auf öffentlichen Straßen noch von einer Person be-
gleitet werden, welche mittelst eines an der Schere der hinteren Räderachse
angebrachten Seiles die Bewegungen des hinteren Teiles des Fuhrwerkes
zu leiten, und dadurch Sperrungen des Weges, sowie Beschädigungen von
Menschen, Baumpflanzungen, Gräben und Barrieren zu verhüten hat. Für
zwei oder drei zusammengehörige Langholzfuhren genügt ein solcher
gleiter (ogl. § 7, Abs. 2 und § 8).
§ 6. Beim Fahren dürfen niemals mehr als zwei Fuhrwerke anein-
ander gebunden sein. Fuhrwerke, welche mit Langholz beladen sind, dürfen
überhaupt nicht aneinander gebunden werden.
§+ 7. Die das Ausweichen auf den Landstraßen betreffenden §#§ 26
bis 34, Teil 2, Titel 15 des Allgemeinen Landrechts, welche lauten:
(§& 26.) Alle Fuhr- und Landleute, auch andere Reisende ohne
Unterschied des Standes, müssen den ordinären und Extraposten, wenn
diese hinter ihnen kommen oder ihnen begegnen, aus dem Wege
fahren und sie ohne Schwierigkeit vorbeilassen, sobald der Postillon
ins Horn stößt.
(& 27.) Außer diesen Fällen müssen ledige, oder bloß mit
Personen besetzte Wagen und Kutschen allen mit Sachen und Effekten
beladenen Wagen, wohin auch Kutschen, die Koffer oder sonstige
Bagage führen, zu rechnen sind, ausweichen.
(& 28.) Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen,
so müssen beide 5 der rechten Seite zur Hälfte ausweichen.
(& 29.) Kann einer rechter Hand nicht ausweichen, so muß dies
von dem anderen ganz geschehen.
(6 30.) Fehlt es auch dazu am Raum, so muß in dem Falle
des § 27 derjenige, welcher zum Ausweichen verbunden ist, sowie in
dem Falle des § 28 der, welcher den anderen zuerst gewahr wird, an
einem schicklichen Orte so lange still halten, bis der andere Wagen
vorüber ist.
5 # 31.) Kommt ein Wagen von einem Berge oder von einer
steilen Anhöhe herunter, und ein anderer Wagen fährt hinauf, so ist
der letztere jederzeit zum Ausweichen verbunden, er mag schwerer be-
laden sein oder nicht.
(& 32.) Bei hohlen Wegen oder anderen engen Pässen muß jeder
zuvor stille halten, und nach gegebenen deullichen Zeichen mit dem
Horn, mit der Peitsche oder auf andere Art so lange warten, bis er
versichert ist, daß kein anderer sich schon darin befindet.
(& 33.) Ist der hohle Weg oder enge Paß von solcher Länge,
daß die gegebenen Zeichen von einem Ende bis zum anderen nicht
deutlich gehört oder wahrgenommen werden können, so muß an solchen
Plätzen, wo Raum zum Ausweichen ist, aufs neue gewartet und das
Zeichen wiederholt werden.
(6 34.) Außer den Posten muß jeder vorfahrende Wagen dem
hinten folgenden und schneller fahrenden, wenn dieser nicht anders
vorkommen kann, und der Raum es erlaubt, auf ein gegebenes Zeichen
so weit ausweichen, als es nötig ist, damit letzterer seien Weg fort-
setzen könne,
sollen auf alle öffentliche Straßen Anwendung finden, und soll eine Ueber-
tretung derselben vorbehaltlich des gesetzlichen Schadensersatzes (6# 35—37
A. L.-R. II. 15) der in dem § 14 dieser Verordnung angedrohten Strafe
unterliegen.