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Fuhrwerke haben möglichst an der rechten Seite der Fahrbahn des
Weges zu fahren. )
Wenn ein Fuhrwerk ein anderes überholt, hat das letztere nach rechts
auszuweichen und ersteres links vorbeizufahren. »
Bei Begegnungen von mit Langholz beladenen Wagen mit anderen
Fuhrwerken an Biegungen der Straßen müssen die ersteren Wagen vor der
Biegung so lange halten, bis das andere Fuhrwerk vorüber gefahren ist.
Sind die begegnenden Fuhrwerke beiderseits mit Langholz beladen, so muß
dasjenige Fuhrwerk in vorbezeichneter Weise anhalten, welches auf der
inneren Seite der Wegebiegung fährt. ·
8. Sofern mehrere mit Langholz beladene Wagen die nämliche
Straße in der gleichen Richtung befahren, müssen dieselben
a) untereinander einen Abstand von mindestens zehn Ruten oder 37 m
oder 50 Schritten beobachten,
b) außerdem die nämliche Seite der Straße einhalten.
6* 9. Marschierenden Militärabteilungen, Leichen und anderen öffentlichen
Aufzügen ist sowohl von vorfahrenden, als auch von entgegenkommenden
Fuhrwerken überall vollkommen Raum zu geben. Gestattet dies die Oertlich-
keit nicht, so muß so lange gehalten werden, bis jene vorüber sind.
5* 10. Das Knallen mit der Peitsche beim Vorüberfahren bei anderen
bespannten Fuhrwerken ist untersagt.
Es ist nicht gestattet, sich bei Fuhrwerken der Huppe als Signal zu
bedienen.)
8 11. Der Führer eines Fuhrwerks muß, die Zügel in der Hand. auf
dem Fuhrwerk oder auf einem der Zugtiere oder in ihrer unmittelbaren
Nähe bleiben und das Gespann fortwährend unter Aufsicht halten. Es ist
insbesondere straffällig. wenn er dabei schlafend oder in angetrunkenem Zu-
stande betroffen wird.)
Wenn er anhält, darf er sich nicht über fünf Schritte von dem Fuhr-
werk entfernen, ohne die Pferde abzusträngen oder sonst ausreichende Vor-
kehrungen zur Verhütung von Unglücksfällen zu treffen.
§*# 12. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf allen chaussierten
und nicht chaussierten öffentlichen Fahrstraßen Anwendung, soweit nicht für
erstere besondere gesetzliche Vorschriften gelten (vgl. die zusäßtzlichen Vor-
schriften zu dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840. Ges.-S. S. 94).
8 13. Beküglich des Verkehrs von mit Dampf bewegten Fahrzeugen
(Lokomobilen, Dampfwalzen usw.) und von Belozipeden auf öffentlichen
Straßen wird auf die diesseitigen Polizeiverordnungen vom 31. Januar 1887
bzw. vom 25. März 1891 Bezug genommen.
5*# 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld-
krefen, bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft
estraft.
5* 15. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, ins-
besondere
die diesseitigen Polizeiverordnungen vom 15. Oktober 1880 und
4. August 1884, betr. die Bezeichnung der Fuhrwerke,
. W Ablab 2 und 3 des 8 7 sind durch die Polizeiverordnung vom 7. August 1901
eingeschaltet.
2) Abs. 2 des § 10 ist durch die Polizeiverordnung vom 7. August 1901 ein-
t
gefügt.
3) Abs. 1 des § 11 in der Fassung der Polizeiverordnung vom 7. August 1901.
Koye, Die Polizeiverord## im R.-B. Oyppeln. II. Tetl. V