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die diesseitige Polizeiverordnung vom 9. August 1887, betr. die
Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nachtzeit,
die diesseitige Polizeiverordnung vom 17. November 1877, betr.
den Gebrauch von Geläuten oder Schellen bei Schlittenfuhrwerken,
sowie die Polizeiverordnungen der Königlichen Regierungen zu Liegnitz
vom 29. September 1860 (A.-Bl. S. 369), zu Breslau vom 18. August
1860 (A.-Bl. S. 195) und zu Oppeln vom 3. Juni 1862 (A.-Bl.
S. 127), betr. den Transport von Langholz,
werden aufgehoben.
Breslau, den 7. Juli 1892.
Der Oberpräsident.
8. Polizeiverordnung, betr. den Berkehr mit Fahrräbern an #ertchen
Wegen, Straßen r*u- Plätzen, vom 21. Mai un (Amtsbl. S. 159.)
Auf Grund der §s 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) und gemäß der §§ 6,
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(G.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang
der Provinz Schlesien folgendes verordnet:
1. Die für den Fuhrwerksverkehr geltenden Vorschriften finden auf
das Fahren mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
sinngemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere
Bestimmungen getroffen sind.
§& 2. 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere
Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke
bestimmten Wege und Straßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrrad-
verkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaften auch auf den neben den Fahr-
straßen hinführenden Banketten gestattet.
2. Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Verkehr mit Fahrrädern
auf bestimmten Fußwegen zuzulassen.
3. Bei Benutzung dieser Bankette und dieser Fußwege (Abs. 2 und 3)
baben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei
ebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren.
§ 3. 1. Die Wegepolizeibehörden find befugt, das Befahren bestimmter
Wege, Straßen, Brücken und Plätze, sowie Teile derselben einschließlich der
Bankette neben den Fahrstraßen mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten
von Fahrrädern ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Berbot ist
öffentlich bekannt zu machen; außerdem sind die nach Abs. 1 für Fahrrad-
verkehr verbotenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhällnisse
durch die Landespolizeibehörde eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich
lesbaren, das Verbot enthaltenden Tafeln zu vanehen.
2. Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
3. Ob und inwieweit Ausnahmen von den vorstehenden Verboten
(Abs. 1 und 2) für den dienstlichen Fahrräderverkehr der Beamten der
Reichspost= und Tele raphenverwaliung und anderer öffentlichen Ver-
waltungen zuzulassen sind, unterliegt der Entscheidung der Minister der
öffentlichen Arbeiten und des Innern.
&*# 4. 1. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung
seines Fahrrades verpflichtet.