Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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die diesseitige Polizeiverordnung vom 9. August 1887, betr. die 
Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nachtzeit, 
die diesseitige Polizeiverordnung vom 17. November 1877, betr. 
den Gebrauch von Geläuten oder Schellen bei Schlittenfuhrwerken, 
sowie die Polizeiverordnungen der Königlichen Regierungen zu Liegnitz 
vom 29. September 1860 (A.-Bl. S. 369), zu Breslau vom 18. August 
1860 (A.-Bl. S. 195) und zu Oppeln vom 3. Juni 1862 (A.-Bl. 
S. 127), betr. den Transport von Langholz, 
werden aufgehoben. 
Breslau, den 7. Juli 1892. 
Der Oberpräsident. 
8. Polizeiverordnung, betr. den Berkehr mit Fahrräbern an #ertchen 
Wegen, Straßen r*u- Plätzen, vom 21. Mai un (Amtsbl. S. 159.) 
Auf Grund der §s 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) und gemäß der §§ 6, 
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(G.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang 
der Provinz Schlesien folgendes verordnet: 
1. Die für den Fuhrwerksverkehr geltenden Vorschriften finden auf 
das Fahren mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen 
sinngemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere 
Bestimmungen getroffen sind. 
§& 2. 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere 
Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke 
bestimmten Wege und Straßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrrad- 
verkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaften auch auf den neben den Fahr- 
straßen hinführenden Banketten gestattet. 
2. Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Verkehr mit Fahrrädern 
auf bestimmten Fußwegen zuzulassen. 
3. Bei Benutzung dieser Bankette und dieser Fußwege (Abs. 2 und 3) 
baben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei 
ebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren. 
§ 3. 1. Die Wegepolizeibehörden find befugt, das Befahren bestimmter 
Wege, Straßen, Brücken und Plätze, sowie Teile derselben einschließlich der 
Bankette neben den Fahrstraßen mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten 
von Fahrrädern ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Berbot ist 
öffentlich bekannt zu machen; außerdem sind die nach Abs. 1 für Fahrrad- 
verkehr verbotenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhällnisse 
durch die Landespolizeibehörde eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich 
lesbaren, das Verbot enthaltenden Tafeln zu vanehen. 
2. Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft. 
3. Ob und inwieweit Ausnahmen von den vorstehenden Verboten 
(Abs. 1 und 2) für den dienstlichen Fahrräderverkehr der Beamten der 
Reichspost= und Tele raphenverwaliung und anderer öffentlichen Ver- 
waltungen zuzulassen sind, unterliegt der Entscheidung der Minister der 
öffentlichen Arbeiten und des Innern. 
&*# 4. 1. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung 
seines Fahrrades verpflichtet.
	        
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