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2. Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen
und Tieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder
Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Tiere
scheu zu machen, find verboten.
3. Wettfahrten auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen
der Genehmigung der Wegepolizeibehörde.
§ 5. 1. Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter
Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf
nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
2. Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Ein-
biegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffent-
lichen Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so
langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle
zum Halten gebracht werden kann.
3. In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren, ist es verboten,
beide * gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen
zu nehmen.
§&6. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahr-
rad mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach
vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein.
§ 7. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung
und einer helltönenden Glocke versehen sein.
5 8. 1. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zz überholende, in der
Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere
auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh usw. durch
deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades
aufmerksam zu machen.
2. In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßen-
kreuzungen sowie in den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen. Mit dem
Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch
unruhig oder scheu werden.
3. Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen.
§ 9. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern,
Viehtransporten usw. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts
auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht
gestatien, so lange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Das
entgegenkommende Fuhrwerk usw. hat dem Radfahrer soviel Platz frei zu
lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts aus-
weichen kann.
& 10. 1. Das Ueberholen von Fuhrwerken usw. seitens der Radfahrer
hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen.
2. Das zu überholende Fuhrwerk usw. hat auf das gegebene Glocken-
zeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße
ohne Gefahr vorbeifahren kann.
3. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken,
in Toren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist,
ist das Ueberholen verboten.
# 11. 1. Wenn ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrrade
scheut, oder wenn sonst durch das Borbeifahren mit dem Fahrrade Menschen
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu
fahren oder erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
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