Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 163 — 
2. Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen 
und Tieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder 
Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Tiere 
scheu zu machen, find verboten. 
3. Wettfahrten auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen 
der Genehmigung der Wegepolizeibehörde. 
§ 5. 1. Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter 
Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf 
nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 
2. Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Ein- 
biegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen 
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffent- 
lichen Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so 
langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle 
zum Halten gebracht werden kann. 
3. In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren, ist es verboten, 
beide * gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen 
zu nehmen. 
§&6. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahr- 
rad mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach 
vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. 
§ 7. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung 
und einer helltönenden Glocke versehen sein. 
5 8. 1. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zz überholende, in der 
Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere 
auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh usw. durch 
deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades 
aufmerksam zu machen. 
2. In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßen- 
kreuzungen sowie in den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen. Mit dem 
Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch 
unruhig oder scheu werden. 
3. Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen. 
§ 9. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, 
Viehtransporten usw. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts 
auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht 
gestatien, so lange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Das 
entgegenkommende Fuhrwerk usw. hat dem Radfahrer soviel Platz frei zu 
lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts aus- 
weichen kann. 
& 10. 1. Das Ueberholen von Fuhrwerken usw. seitens der Radfahrer 
hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen. 
2. Das zu überholende Fuhrwerk usw. hat auf das gegebene Glocken- 
zeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße 
ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
3. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, 
in Toren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, 
ist das Ueberholen verboten. 
# 11. 1. Wenn ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrrade 
scheut, oder wenn sonst durch das Borbeifahren mit dem Fahrrade Menschen 
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu 
fahren oder erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.