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2. Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, königlichen und prinz-
lichen Equipagen, Leichen und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken
der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zur
Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem
Radfahrer überall völlig Raum zu geben.
5 12. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten ist jeder
Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen.
#§s 13. 1. Es müssen bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Ver-
langen vorzeigen:
a) Radfahrer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren
Namen lautende, von der zuständigen Behörde des Wohnortes aus-
Hitelle, für die Dauer des Kalenderjahres gältge Radfahrkarte. —
ie Radfahrkarte wird durch die Ortspolizeibehörde ausgestellt. Für
Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
b) Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Preußens in einem Staat
haben, in dem Radfahrkarten Mleiher oder ähnlicher Art vorgeschrieben
sind, eine nach den dortigen Bestimmungen gültige Radfahrkarte.
c) Radfahrer, welche weder in Preußen noc in einem unter b genannten
Staate ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden Aus-
weis ihrer Person.
2. Militärpersonen, sowie uniformierte und mit einem Dienstabzeichen
versehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer
Radfahrkarte oder eines sonstigen Ausweises nicht.
5*14. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe
bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft, so-
weit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt.
8 16. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1900 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkt werden unbeschadet der Bestimmungen des § 3 alle sonst
bisher erlassenen Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf
öffentlichen Wegen, Straßen und läen aufgehoben.
Breslau, den 21. Mai 1900.
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien.
9. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr von mit Dampf bewegten Fahr-
* (Lokomobilen, Dampfwalzen usw.) auf Chausseen und öffeutlichen
egen und den Betrieb in # nähe der ter#. vom 31. Jannar 1887.
(Amtsbl. S. 57.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §5§ 6, 12 und 15 des Ge-
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung
des Provinzialrats für den Umfang der Provinz unter Aufhebung aller zur
Zeit bestehenden bezüglichen Verordnungen folgendes verordnet:
& 1. Zum Verkehr auf öffentlichen Wegen können nur solche Loko-
mobilen und sonstige mit Dampf bewegte Fahrzeuge zugelassen werden,
deren Breite 3 m nicht übersteigt. Diagonal geriefelte Radreifen sind nur
bei einer Stärke der aufgenieteten Laschen von höchstens 20 mm und in einer
Anordnung derselben zulässig, daß die Laschen in einer Breite von min-
destens 20 cm den völlig eben und fest gedachten Boden gleichzeitig berühren.