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An den Essen der Maschinen müssen Funkenfänger angebracht und an den
Aschenkasten Borkehrungen getroffen sein, welche das Herausfallen von Brenn-
stoffen verhindern und das beliebige Oeffnen und Schließen der Kasten durch
den Maschinenführer gestatten..)
9 An den Fahrzeugen (6 1) ist das Gewicht derselben, der Name
und Wohnort des Besitzers, und wenn letzterer mehrere Fahrzenge, Maschinen
usw. derselben Gattung im Betriebe hat, auch die laufende Nummer anzu-
eben. Aenderungen hierin müssen dem zuständigen Kreislandrat resp. der
Raduischen Polizeibehörde in Stadtkreisen und Städten mit über 10000 Ein-
wohnern angezeigt werden.
§ 3. Die einzelnen Transporte dürfen in der Regel aus nicht mehr
als im ganzen drei aneinander gebängten Fahrzeugen oder Geräten bestehen.
Ausnahmsweise kann von den zur Erteilung der Genehmigung zum Be-
fahren der öffentlichen Wege zuständigen Bebörden für bestimmte Strecken
die Erlaubnis zum Anhängen von mehr Fahrzeugen bzw. Geräten, jedoch
nicht über die Zahl von sechs gegeben werden.
Wagen und Geräte, welche nicht unmittelbar zu dem Betriebe des
Dampffahrzeuges gehören, dürfen nicht angehängt werden.
§ 4. Das Spurhalten der Fahrzeuge innerhalb eines Transportes ist
möglichst zu vermeiden, und für hintereinanderfolgende Transporte un-
bedingt untersagt.
§ 5. Das Befahren von Chausseen und öffentlichen Wezen muß bei
eintretendem Frost oder Tauwetter resp. bei anhaltend nasser Witterung auf
Einspruch der Cauffechehienftete resp. des Amtsvorstehers unterbleiben.
Auf Strecken, auf welchen umfangreiche Reparaturen, Neuschüttungen usw.
ausgeführt werden, können nur die zur Arbeitsleistung selbst verwendeten
Dampfwalzen zugelassen werden. v
§ 6. Die Fahrgeschwindigkeit eines Transportes darf 1 km in zehn
Minuten nicht übersteigen. ·
§ 7. Außer den zur Bedienung des Transportes selbst erforderlichen
Personen (drei, wenn derselbe ein, fünf, wenn er zwei Dampffahrzeuge ent-
hält) muß bei jedem Transport, sofern nicht mehrere unmittelbar aufein-
ander folgen, ein Mann vorhanden sein, welcher in einer Entfernung von
30—50 m vor demselben hergeht und auf dem Wege verkehrenden Personen,
welche reiten bzw. Fuhrwerke oder Biehtransporte leiten, Beistand leistet.
Außerdem muß auch noch eine zweite, zu dem Personal des Transports
gehörige Person auf Verlangen Hilfe leisten.
§#8. Die Transporte müssen Reitern und Leitern von Fuhrwerken und
Biehtransporten soviel Platz machen, als möglich ist. Auf Chausfseen hat
das Ausweichen stets nach der Seite des Materialienbanketts zu erfolgen.
§5 9. Die Benutzung der Lokomotiopfeife ist, so lange der Transport
unterwegs ist, ausdrücklich verboten, bei der Annäherung an Ortschaften
und an solchen Stellen der Straße, an welchen der Transport nicht auf
eine Strecke von 80 m nach vorwärts und rückwärts bemerkbar ist, sowie
bei “ Wetter hat der Maschinenführer das Zeichen mit der Glocke
zu geben. «
Der Dampfdruck darf nie so hoch gespannt werden, daß die Sicherheits-
ventile abblasen, auch dürfen angesichts von Personen, welche reiten oder
fahren, sowie von Viehtransporten die Cylinderhähne nicht geöffnet werden.
§ 10. Sobald die dem Zuge vorangehende Person (§ 7) oder ein
1) § 1 m der Fassung der Polizeiverordn. vom 19. Februar 1902.