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Passant, welcher reitet oder ein Fuhrwerk bzw. einen Viehtransport leitet,
die Hand als Haltesignal aufhebt, muß sofort gehalten werden.
&*# 11. Als Verkehrszeit wird die Zeit von einer Stunde vor Sonnen-
aufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang festgesetzt. Ausnahmsweise
kann der Verkehr auch in der zwischenliegenden Zeit von der zur Erteilung
der Fahrerlaubnis zuständigen Behörde für bestimmte Fälle und unter den
Bedingungen gestattet werden, daß jedes der den Transport bildenden Fahr-
zeuge und je ein Mann, welche dem Transporte vorangeheen resp. folgen,
mit roten Laternen versehen sind und die Laternen am letzten Gefährt des
Transportes hinten angebracht werden.
12. Abgesehen von der Beobachtung der vorstehend in den §s§ 1 bis
11 aufgestellten allgemeinen Vorschriften ist der Verkehr mit Dampfkraft auf
den öffentlichen Wegen auch nur auf Grund einer von dem königlichen
Landrat, in Stadtkreisen und in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern
der Ortspolizeiverwaltung erteilten Genehmigung und unter Innehaltung
der in letzterer etwa noch vorgeschriebenen besonderen Bedingungen (z. B.
bezüglich des Passierens von Brücken, Durchlässen und Ortschaften der An-
zeige über das Eintreffen des Transports usw.) gestattet.
§ 13. Vorstehende Bestimmungen finden auf Kraftfahrzeuge (Automobile)
keine Anwendung.1)
* 14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden
mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft, an deren Stelle
im Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt.
Breslau, den 31. Januar 1887.
Der Oberpräsident.
10. Polizeiverordnung, über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, vom 6. Sen-
tember 1901. (Amtsbl. S. 281.) engen,
Auf Grund der 95 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver-
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §8§ 137 und 139
des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1893
Ges.-S. S. 195) wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang
er Provinz Schlesien folgendes verordnet:
I. Geltung anderer Polizeiverordnungen für den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen.
§* 1. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen GCraftwagen und Kraft-
fahrrädern) gelten sinngemäß die Vorschriften der den Verkehr von Fuhr-
werken und Fahrrädern auf öffentlichen Straßen und Plätzen regelnden
Polizeiverordnungen, sofern nicht die nachstehenden Vorschriften andere An-
ordnungen treffen.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten nicht mit Dampf
bewegte schwere Fahrzeuge (Lokomobilen, Dampfwalzen usw.). Vgl. dazu § 37.
Werden Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet, so
finden auf sie auch die Bestimmungen über den Betrieb der Droschken und
Omnibusse oder die sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden
Fuhrwerke entsprechende Anwendung.
1) § 18 in der Fassung der Pol.-V. vom 19. Februar 1902. (Amtsbl. S. 78.)