Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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II. Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge. 
§*# 2. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher eingerichtet sein. Die 
Erregung übermäßigen Geräusches, sowie die Entwickelung belästigenden 
Rauches oder Dampfes und belästigender übler Gerüche ist unstatthaft. 
Etwaige Vorrichtungen zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase müssen 
an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle sich befinden. 
3. Die Lenkvorrichtungen müssen leicht zu handhaben sein und er- 
möglichen, daß Kraftwagen auf einer Fahrbahn von 10 m Breite und 
Kraftfahrräder auf einer solchen von 3 m Breite umkehren können. Für 
Kraftwagen, die zum Transport von Lasten dienen, können von der Orts- 
polizeibehörde Ausnahmen zugelassen werden. 
& 4. Jeder Kraftwagen ist mit zwei voneinander unabhängig zu hand- 
habenden, schnell und sicher wirkenden Bremsvorrichtungen zu 28 von 
denen jede für sich imstande ist, den Wagen auf ebener trockener Straße, 
insbesondere auch auf Asphaltpflaster, bei einer Geschwindigkeit von 15 km 
in der Stunde mindestens auf 8 m Länge zum Stehen zu bringen. 
Für Kraftfahrräder genügt eine den vorstehenden Bestimmungen ent- 
sprechende Bremsvorrichtung. 
*5. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer brauchbaren Huppe aus- 
estattet sein, welche es dem Führer ermöglicht, deutlich wahrnehmbare 
arnungszeichen zu geben. Ueberlaute und grelle Signale find jedoch zu 
vermeiden. 
Ausnahmen können für Kraftfahrzeuge, die bestimmten öffentlichen 
Zwecken dienen (z. B. für Kraftwagen der Feuerwehr) von den Landräten, 
in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. 
§ 6. Die Lenk-, Brems= und Signalvorrichtungen sind so anzubringen, 
daß der Führer sie, ohne sein Augemmert von der Fahrrichtung abzulenken, 
leicht und auch im dunkeln ohne Gefahr der Verwechselung handhaben kann. 
§* 7. Jeder Kraftwagen ist mit mindestens zwei helleuchtenden Laternen, 
deren Licht nach vorn fallen muß und deren Gläser nicht farbig sein dürfen, 
auszustatten. 
Diese Laternen müssen es ermöglichen, daß die Fahrbahn auf mindestens 
20 m vor dem Wagen durch den Führer übersehen werden kann. 
Bei Kraftfahrrädern genügt eine solche Laterne. 
8. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, auf 
dem der Name oder die Firma des Fabrikanten, die Anzahl der Pferdekräfte 
der Maschine und das Eigengewicht des Wagens angegeben ist. 
1)9 9. Jedes Kraftfahrzeug, mit welchem öffentliche Wege befahren 
werden, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus 
einer Bezeichnung der Provinz, in welcher das Fahrzeug polizeilich registriert. 
ist (für die Provinz Schlesien der Buchstabe K) und einer Erkennungs- 
nummer besteht. Das Kennzeichen ist auf der Rückseite des Fahrzeuges 
nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle auf der Wandung des Fahrzeuges 
selbst oder einer mit dieser festverbundenen Tafel mit möglichst glatter Ober- 
fläche auf weißem Grunde in schwarzer, 12 cm hoher und im Grundstrich 
2 cm starker Schrift anzubringen und bei Dunkelheit zu beleuchten. Der 
einen Teil des Kennzeichens ausmachende Buchstabe muß über der Erkennungs- 
nummer stehen und der Abstand zwischen beiden und zwischen den Ziffern der 
Erkennungsnummer 2 cm betragen. Die Anbringung von Verzierungen, 
welche die Lesbarkeit des Kennzeichens beeinträchtigen, ist unzulässig. 
H) g o in der Fassung der Pol.-B. vom 19. Februar 1902.
	        
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