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versehen ist. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug nicht
von einer ungeeigneten oder unzuverlässigen Person geführt wird. Ist das
Kraftfahrzeug Eigentum einer juristischen Person, so haben deren geordnete
Vertreter die Verantwortung.
§. 18. Auf Verlangen der nach § 10 zuständigen Polizeibehörde hat
der Eigentümer über diejenigen Personen, die sein Gefährt in Benutzung
genommen haben, Auskunft zu geben.
§ 19. Der Eigentümer eines mit einer Erkennungsnummer versehenen
Kraftwagens hat, sobald er den Wagen veräußert oder seinen Wohnort
r** der Polizeibehörde, welche die Nummer erteilt hat, Anzeige zu
eistatten.
IV. Eigenschaften und Obliegenheiten des Führers (Lenkers).
§& 20. Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen
gestattet, die mit den maschinellen Einrichtungen und deren Handhabung
völlig vertraut sind und sich hierüber durch eine von einer Behbrde, einer
behördlich beaufsichtigten Fahrschule oder einem behördlich anerkannten Sach-
verständigen ausgestellte Bescheinigung ausweisen können.
Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers
zur Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser mit einem entsprechenden
Vermerk zu versehen.
Im Auslande ausgefertigte Zeugnisse gelten nur dann, wenn sie mit
dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen find.
§5 21. Personen, welche die den Führern obliegenden Verpflichtungen
(6& 24 ff.) verletzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen für be-
stimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Die ihnen ausgestellte Bescheinigung
(§ 20) ist die nach § 10 zuständige Polizeibehörde an sich zu nehmen bngs
&*# 22. Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen
nicht gestattet.
23. Dienen Kraftwagen oder fahrräder öffentlichen Transport-
wecken, so kommen für ihre Führer auch noch die Vorschriften der das
reffende Transportgewerbe regelnden Polizeiverordnungen zur Anwendung.
##24. Der Führer ist gleich dem Eigentümer (§ 17) dafür verant-
wortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach § 9 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Bermerken versehen ist. Er hat die Bescheinigung im Sinne
des § 10 und das Zeugnis im Sinne des § 20 während der Fahrt steis
bei sich zu führen und auf Verlangen den Aussichtsbeamten vorzulegen.
§ 25. Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu über-
zeugen, daß alle maschinellen Einrichtungen, insbesondere die Bremsvorrich-
tungen in ordnungsmäßigem Zustande sind und gut wirken.
§ 26. Kraftfahrzeuge dürfen nur die auch für andere Fuhrwerke be-
stimmten Straßen und Wege benutzen.
Die Sperrung einzelner Straßen und Wege für Kraftfahrzeuge bleibt
den Ortspolizeibehörden vorbehalten.
Auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit
Kraftfahrrädern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
§ 27. Die Geschwindigkeit der Fahrt bei Dunkelheit oder auf städtisch-
angebauten Straßen darf diejenige eines in Heltrechtem Trabe befindlichen
Pferdes (etwa 15 km in der Stunde) nicht überschreiten. Anßerhalb der
Bebauungsgrenze darf sie, wenn gerade und übersichtliche Wege befahren
werden, angemessen erhöht werden.