Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. Bekanntmachung, betr. die Visierung von Reisepässen zum Eintritt 
Raßlang vom 9. * 1894. he "l 870.) * 
Zufolge höherer Anordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. daß nach dem neuen russischen Konsulargebührentarife, der am 
13. Januar d. Is. in Kraft getreten ist, für die Bisierung eines Passes 4 Mark 
95 Pfennige zu zahlen sind. Dieser Betrag ist daher bei allen an das 
Paßbureau des Ministeriums des Innern gerichteten Gesuchen um Beschaffung 
des russischen Bisums miteinzusenden. 
Oppeln, den 9. November 1894. 
Der Regierungspräsident. 
3. Polizeiverordnung, betr. Zuwiderhandlungen gegen Zwangspässe, vom 
26. G ermiees 1850.) (Amtcel S50“ 4 ) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März d. Is. (Ges.-S. S. 265) erlassen wir hiermit nachstehende Lrurzii= 
verordnung: 
Personen, welche von den Polizeibehörden mit Zwangspässen versehen 
worden sind, und alsdann entweder von dem ihnen darin vorgeschriebenen 
Wege abweichen, oder unnötiger Weise l Reise verzögern, oder es unterlassen, 
den Zwangspaß an den ihnen darin bezeichneten Orten, sowie überhaupt, 
wo sie Übernachten, der Ortspolizeibehörde vorzulegen, sind mit einer Polizei- 
buafe von 15 Sgr. bis zu 10 Talern, im Falle ihres Unvermögens mit 
4 stündigem bis 14tägigem Gefängnis zu bestrafen. 
Oppeln, den 26. September 1850. 
Königliche Regierung. 
4. Polizeiverordnung, betr. die Beschäftigung und Meldung ausländisch-pol- 
nischer, tschechischer und mährischer Arbeiter, vom 3. November 1899. 
(Amtsbl. S. 345.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 15 
des Esetn über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
unter Zustimmung des Beeirksausschufes für den Umfang des Regierungs= 
bezirks Oppeln folgendes verordnet: 
& 1. Jeder Arbeltgeber, welcher ausländisch-polnische, tschechische oder 
mährische Arbeiter in Beschäftigung nimmt, ist verpflichtet, diese Arbeiter 
ofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft mittelst schrift- 
ichen ichnisses unter Beifügung der Legitimationspapiere bei der Orts- 
polizeibehörde anzumelden. 
§ 2. Jeder Arbeitgeber der im § 1 erwähnten ausländischen Arbeiter 
hat der Ortspolizeibehörde sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden schrift- 
liche Meldung zu machen, falls solche Arbeiter heimlich und ordnungswidrig 
die Arbeitsstätte verlassen. 
5 3. Jeder Arbeitgeber der im § 1 erwähnten ausländischen Arbeiter 
utt verpflichtet, drei Tage vor dem Zeitpunkte, zu welchem die Entlassung 
der Arbeiter erfolgen sol, der Ortspolizeibehörde eine Anzeige hierüber zu 
erstatten. 
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