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bes Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Seen, Straßen
und Plätzen sind nicht gestattet. Ausnahmsweise kann die Genehmigung
bierz durch die Minister des Innern und der öffentlichen Arbeiten erteilt
werden.
* 29. An Stellen, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, sowie auf
Strecken, die derart beschaffen sind, daß die Wirksamkeit der Bremse in
Frage gestellt ist, darf höchstens mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden
Pferdes gefahren werden.
Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Ein-
biegen aus einer Straße in die andere, auf abschüssigen Wegen, bei scharfen
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen
Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, sowie an ällen
unübersichtlichen Stellen muß so langsam gefahren werden, daß der Kraft-
wagen nötigenfalls sofort zum Halten gebracht werden kann.
* 30. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen die
Laternen brennen.
* 31. Der Führer hat zntgegenkommende zu überholende, in der
Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, ins-
besondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Treiber von
Bieh usw. durch ein deutlich hörbares Signal rechtzeitig auf das Nahen des
Kraftwagens aufmerksam zu machen. Er hat ferner langsam zu fahren und
zu halten, wenn dies zur Vermeidung von Unfällen erforderlich ist.
In gleicher Weise ist Signal zu geben vor Straßenkrenzungen und in
den im § 29, Abs. 2 angeführten Fällen.
Mit dem Signalgeben ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses und belästigendes
Signalgeben it #u unterlassen.
2. M der Führer, daß Pferde oder Vieh vor dem Kraftwagen
scheuen oder daß durch das Vorbeifahren mit dem Kraftwagen Menschen
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsom zu fahren und
erforderlichenfalls anzuhalten. Das Auspuffen des Dampfes bei Kraft-
fahrzeugen mit Dampfbetrieb hat zu unterbleiben, wenn dadurch das Scheuen
von Pferden oder Bieh oder eine sonstige Störung verursacht werden kann.
5+ 33. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten hat der
Führer des Kraftfahrzeuges sofort anzuhalten.
5# 34. Verläßt der Führer das Kraftfahrzeug, so hat er die Maschine
abzustellen (das Triebwerk auszuschalten) und die Bremse anzuziehen, auch
Vorsorge zu treffen, daß sein Fahrzeug nicht durch Unbefugte in Bewegung
gesetzt werden kann.
V. Anhängewagen.
535. Das Mitführen von Anhängewagen ist im allgemeinen unstatt-
ha zoÖ uund nur ausnahmsweise auf Grund besonderer polizeilicher Erlaubnis
zulässig.
Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Be-
stimmung keine Anwendung.
Das Berbot gilt ferner nicht für einen mit einem Kraftfahrrad ver-
bundenen Anhängewagen. Kraftfahrrad und Anhänger werden in diesem
Falle als ein einheitlicher Kraftwagen angesehen, dergestalt, daß die für
aftfahrräder erlassenen Sonderbestimmungen (z. B. ö§s 3 und 7 dieser
Verordnung) keine Anwendung finden.