Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Fuhrwerke, welche Sprengstoffe mit sich führen, dürfen Wege, auf welchen 
durch Dampf oder elektrische Kraft getriebene Straßenbahnen verkehren, nur 
alsdann befahren, wenn der Bestimmungsort vom Frachtfuhrwerk auf einem 
anderen, gut fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist. 
Werden Sprengstofftransporte auf Straßen oder en geführt, auf 
welchen durch Dampf oder elektrische Kraft betriebene Straßenbahnzüge ver- 
kehren, so haben die Transporte beim Herannahen der Straßenbahnzüge zu 
halten und die Wagenführer sin, verbunden, ihre Pferde am Zaumzügel 
festzuhalten, während die Transportbegleiter auf der dem Straßenbahnzuge 
zugekehrten Seite den Transport zu beobachten haben. Die Führer der 
Maschine haben bei Annäherung an einen Sprengstofftransport ein Zeichen 
zu geben, langsam zu fahren und find verpflichtet, falls der Transport nicht 
son eich hält, den Straßenbahnzug sofort zum Stehen zu bringen. Ebenso 
1n en sie auf ein gegebenes Zeichen des Transportführers sofort zu Halten. 
ei Kreuzungen der von den Transporten benutzten e mit solchen 
Straßen, auf welchen durch Dampf oder elektrische Kraft betriebene Straßen= 
bahnzüge verkehren, hat der Transport in angemessener Entfernung zu halten, 
falls ein Straßenbahnzug in Annäherung begriffen ist. (& 6 der Polizei- 
verordn#ung, betr. die Sicherung der Sprengstofftransporte vom heutigen Tage.) 
§ 2. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Bieh ohne Aufsicht auf oder 
neben den Geleisen der Straßenbahnen stehen zu lassen. Aufsichtslos da- 
stehendes Fuhrwerk und Bieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die freie 
Fahrt versperren, ist das Fahrpersonal soweit zu entfernen befugt, daß die 
freie Durchfahrt nicht behindert wird. 
§ 3. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, so- 
wie der Betriebsmittel 7 Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz und 
sonstigen Gegenständen auf die Geleise, das Abladen von dergleichen Gegen- 
ständen auf den Geleisen oder näher als 1 m von denselben, das An- 
bringen sonftiger Fahrhindernisse, die Nachahmung von Signalen, die Ver- 
stellung und Versperrung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die 
Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen aind verboten. 
8 4. Das Besteigen und Verlassen der Wagen von seiten der Passa- 
iere ist während der rt verboten. Ebenso ist das eigenmächtige Oeffnen 
er verschlossen gehaltenen Perron= und Seitentüren bzw. Verschlüsse der 
Wagen verboten. 
& 5. Das Fahrpersonal der Straßenbahnen ist verpflichtet, durch An- 
bringung einer nach außen hin sichtbaren Tafel mit entsprechender Aufschrift 
jeden en als besetzt zu bezeichnen, sobald sich soviele Personen auf dem- 
läihen, besinden, als der Wagen Sitz= und Stehplätze bestimmungsgemäß 
enthält. 
Das Aufsteigen auf einen derart bezeichneten Wagen ist untersagt. 
§ 6. Die einzelnen Abteilungen der Wagen dürfen nicht mit uchr Per- 
sonen besetzt werden, als nach den Aufschriften in demselben darin Platz finden 
können. Das Fahrpersonal ist für die Durchführung dieser Bestimmungen 
verantwortlich. Fahrgäste, welche den desfallsigen Anordnungen des Fahr- 
personals nicht nachkommen, find von der Weiterfahrt auszuschließen. 
§ 7. Die Passagiere haben auch im übrigen den auf das Verhalten 
während der Fahrt bezüglichen Anordnungen des durch Dienstkleidung kennt- 
lichen Fahrpersonals Folge zu leisten. Das Fahrpersonal ist befugt, 
Passagiere, welche sich diesen Anordnungen widersetzen, von der Weiterfahrt 
auszuschließen.:!) 
1) § 7a# ist durch Polizeiverordnung vom 9. Juli 1904 eingefügt. 
 
	        
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