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3. Bekanntmachung, die Fahrzeuge zum Uebersetzen über Flüsse betreffend,
vock- 18. ahress 16#6. (Amtsbl. S. 416.)
In Verfolg unserer unterm 31. August im 19. Stück, S. 217, Nr. 149,
erlassenen Verfügung, wird zur Befolgung annoch nachstehendes verordnet:
1. [Kein Baumeister ist von nun an bei Verlust seines Gewerbscheines
ermächtiget, einen Oderprahm oder eine Fährbrücke zu bauen, ohne vorher
die Maße zu den Prahmen von dem Departementswasserbauinspektor sich
erbeten zu haben.] Bei Fährbrücken soll die Brücke der Breite nach nur von
Knie zu Knie der Schiffe reichen der mittlere Raum zwischen den beiden
Schiffen und die Stärke der Prahme, im Verhältnis der Tragbarkeit der
Schiffe, vom Wasserbauinspektor festgestellt werden. Auch darf das neu-
erbaute Fahrzeug nicht eher zum Gebrauch genommen werden, bis von dem
Bauinspektor die Untersuchung und Bauabnahme erfolgt ist.
2. Auf jedem Oderfahrzeuge zum Uebersetzen müssen bis zum 1. Maie
k. J. folgende Vorkehrungen getroffen werden:
a) Ist auf selbigen, da die Tragbarkeit nicht überall gleich, an einem der
sub c zerchet Pfähle eine Tafel anzubringen, worauf mit Oel-
farbe bemerkt steht: wieviel Zentner ohne alle Gefahr auf einmal
übergesetzt werden können, und was für befrachtete und leere Wagen,
ingleichen für Personen und für übersetzendes Bieh an Fährgeld nach
den gesetzlich bekannten oder anerkannten Sätzen zu bezahlen ist.
b) [Auf beiden Seiten, sowohl am Vorder= als Hinterteil des Fahr-
euges soll nach näherer Angabe des Wasserbauinspektors durch 4 Stück
atten von 1 Fuß Länge bezeichnet werden: wieviel bei schwerer Be-
lastung noch Bord oder Rand über die Oberfläche des Wassers
bleiben muß.)
c) An den Endecken des Fahrzeuges sind 4 Pfähle von 2 Fuß Höhe
und 6 Zoll im Durchmesser anzubringen, um mit selbigen den Prahm
oder die Fähre vorn und hinten nach erfolgter Belastung mit Ketten
zu verschränken, dadurch eine Art von Geländer zu bilden, um das
Fallen ins Wasser bei irgend einem Stoß, oder beim Scheuwerden
des darauf befindlichen Biehes zu verhüten.
3. Die Fährleute sollen jedesmal bei schwerer Beladung darauf halten,
daß die Last nicht auf eine Stelle zusammengebracht, sondern soweit es nur
irgend zulässig auf der ganzen Fläche des Habrzeu es verteilt werde. Bei
starkem Winde müssen auch außer dem sub b bcseic
Zoll Bord übrig bleiben.
4. Um an den Bordmaßen ersehen zu können, ob die Fährbrücke voll-
ständig und gleich belastet, sollen bei den Anfuhrten stets die nötigen
Gletschen angelegt werden, damit das Fahrzeug bei der Belastung nicht am
Ufer auf den Grund aufsitzt, ondern steis volle Wassertiefe habe.
5. Alle sogenannte Schrecken müssen abgeschafft und die Ueberfahrt bloß
durch Ruder besorgt werden.
6. Die Inhaber der Ueberfahrzeuge sollen nur solche Personen zu Fähr-
leuten anstellen, welche stark, im Ueberfahren geübt, nüchtern und bescheiden
gegen das Publikum sind.
J. Die landrätlichen Aemter der an der Oder, Neiße und anderen mit
Häbren versehenen Flüssen liegenden Kreise, vorzüglich aber die Wasser= oder
eichinspektoren wachen darüber, daß die sub litt. a, b undc zu treffenden
Einrichtungen bis zum 1. Mai k. J. bewerkstelligt werden. Zugleich werden
letztere verpflichtet, jedes Frühjahr und jeden Herbst den Zustand sämtlicher
Prahmen und Fähren im Regierungsdepartement zu untersuchen, die be-
neten Maß noch einige