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aufgestellt worden sind, welche Berordnungen von den dazu zuständigen
Behörden, dem Chef der Oderstrombauverwaltung, Oberpräsidenten in
Breslau und dem Regierungspräsidenten in Stettin demnächst veröffentlicht
werden und vom 1. Juli d. Is. ab in Kraft treten sollen, verordne ich auf
Grund des § 136 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1888 (Ges.-S. S. 195) was folgt:
1. die Polizeiverordnung über die Flößerei auf der Oder vom
10. Juni 1882,
2. die Polizeiverordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom
11. August 1885,
3. die Polizeiverordnung, betr. die Abänderung des §& 6 der Polizei-
verordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom 11. August 1885, vom
17. Mai 1886,
4. die Polizeiverordnung, betr. Abänderung der §5 6, 11 und 20 der
Polizeiverordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom A## ., vom
11. März 1887 und
5. die Polizeiverordnung, betr. die Abänderung des § 2 der Polizei-
verordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom 11. August 1885, vom
14. November 1887,
werden vom 1. Juli d. Is. ab aufgehoben.
Berlin, den 27. April 1906.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
II b. 3733.
2. Polizeiverordnung über die Schiffahrt und Flößerei auf der Oder
von der Ssterreichischen Grenze bei Oderberg bis Nipperwiese, vom 15. Mai 1906.
(Sonderbeilage zu Stück 20 des Amtsbl.)
altsverzeichnis.
Einleitung. Anh riein
I. Abschnitt. Allgemeine Pflichten und Rechte der Schiffs= und Floßbesapung usw.
1. Berpflichtungen gegenüber der übrigen Schiffahrt.
2. Pflichten und Rechte untereinander.
8. Verpflichtungen gegenüber den Strom= und Schiffahrtspolizeibeamten.
II. Abschnitt. Beschaffenheit, Beladung und Besatzung der Schiffsfahrzeuge und Flöße.
§ 4. Beschaffenheit der Schiffsfahrzeuge.
§ b. Ausrüstung der Schiffsfahrzeuge.
I Bezeichnung der Schiffe.
Beladung der Schiffe im allgemeinen.
Beladung der Schiffe mit Spiritus, Petrolenm und Sprengstoffen.
Besondere Einrichtung der Petroleumkastenschiffe.
Beschaffenheit, Ausrüstung und Bezeichnung der Flöße.
Beleuchtung der Schiffsfahrzeuge und Flöße während der Fahrt.
Beleuchtung stilliegender ffsfahrzeuge und Flöße.
Besatzung der Schiffe.
. Besatzung der Flöße.
III. Abschnitt. Fahrt auf freier Strecke und bei regelmäßigem Fahrwasser-
15. Zusammensetzung der Schleppzüge.
16. eihaltung des Fahrweges. 4
17. Abstand von fahrenden Dampfschiffen bei Querfahrten über den Strom.
18. Abstand der hintereinander fahrenden Schiffsfahrzeuge und Flöße.
§ 19. Verhalten von Ruder= und Segelbooten usw. im besonderen.
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