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I. Abschnitt.
Allgemeine Plichten und Rechte der Tchiffs= und Floßbesatzung usw.
* 1 1). Verpflichtungen gegenüber der übrigen Schiffahrt.
Führer und Mannschaften von Schiffsfahrzeugen, Flößen und Booten,
sowie die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Brücken, Schleusen, Wehre
und in oder an der Oder usw. befindlichen Bauwerken angestellten Personen
haben stets darauf zu achten, daß Behinderungen und Beschädigungen von
anderen Schiffsfahrzeugen, Flößen, Booten oder Bauwerken in und am
Strome usw. vermieden werden.
In dem Ausdrucke „Schiffsfahrzeuge“ (Fahrzeuge) werden in dieser
Verordnung überall nicht nur die eigentlichen S is0, sondern auch alle auf
dem Strome schwimmenden schiffsähnlichen Gefäße, Geräte und Anlagen,
wie Fähren, Bagger, Badeanstalten usw., soweit sie nicht als Flöße oder
als Boote (Kähne, Handkähne) angesehen werden müssen, einbegriffen.
* 2 (92). Pflichten und Rechte untereinander.
Den Schiffs= und Floß= usw. Führern steht in allem, was das Fahr-
gau selbst, dessen Leitung, Erhaltung, Ladung und dergleichen und die
ustechterhaltung der Ordnung auf ihm angeht, der Oberbefehl über die
Mannschaft und die Aufsicht über die Fahrgäste zu. Mannschaft und Fahr-
gäste sind verpflichtet, den vom Schiffs= oder Floß= usw. Führer erteilten
nordnungen ohne Widerspruch Folge zu leisten; doch dürfen den Fahrgästen
nur in Fällen dringender Not Handleistungen angesonnen werden.
In Schleppzügen steht der Oberbefehl dem Führer des schleppenden
Dampfschiffs zu; alle im Schleppzuge befindlichen Schiffer und Leute haben
seinen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten. Er kann widersetzliche
Schiffer mit ihren Schiffen aus dem Schleppzuge verweisen.
Der Führer hat dafür zu sorgen, daß die ihm untergebenen Mann-
schaften auf Dampfschiffen, auch die Schaffner, Maschinenführer und Feuer-
leute, ihre Pflicht pünktlich erfüllen, sich anständig und friedfertig unter-
einander und böflich egen die Fahrgäste verhalten. .
Personen der aung oder Fahrgäste, welche sich widersetzen, Un-
ordnung veranlassen oder den Anstand verletzen, kann der Führer mit ihrer
Pabe an geeigneter Stelle von den Fahrzeugen entfernen und der Polizei-
ehörde übergeben.
Seinerseits hat der Führer stets ein anständiges und angemessenes
Betragen zu beobachten und den Fahrgästen gegenüber sich höflich und
zuvorkommend zu erweisen.
l 3 (§ 3). Verpflichtungen gegenüber den Strom= und
Schiffahrtspolizeibeamten.
Die Schiffahrt= und Flößerei= usw. Treibenden sind verpflichtet, allen
Weisungen der Strom- und Schiffahrtspolizeibeamten jederzeit unweigerlich
Folge zu leisten und ihnen zu gestatten, innerhalb ihres Dienstbezirkes, so-
wohl. Sahif oder Floß usw. zu betreten, und darauf mitzufahren, als auch
ihr Dienstfahrzeug daran anzuhängen. Sie haben ferner den genannten
Beamten auf Verlangen die ihre Person und ihren Betrieb betreffenden
Ausweispapiere vorzuzeigen, und sonstige auf ihre Person und ihren Betrieb
bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
Als Strom= und Schiffahrtspolizeibeamte für den Geltungsbezirk dieser
Verordnung sind anzusehen die Wasserbauinspektoren und deren sämtliche
Strecken= und Hilfsbeamte für ihre Srecke.