Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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II. Abschnitt. 
Beschaffenheit, Beladung und Vesatzung der Schiffsfahrzeuge und Flöße. 
*4 64 . Beschaffenheit der Schiffsfahrzeuge. 
Die Schiffsfahrzeuge müssen von hinreichender Festigkeit, d. h. strom- 
üchti. sein. Für die Größe der Schiffsfahrzeuge sind die Flußkrümmungen 
und Bauwerke, auf der kanalifierten Strecke insonderheit die Abmessungen 
der Schleusen und Schiffsdurchlässe in der Weise maßgebend, daß die Ab- 
messungen der Fahrzeuge überall ein glattes Durchfahren der Flußstrecken 
und Bauwerke zulassen müssen. 
§ 5 (65). Ausrüstung der Schiffsfahrzeuge. 
1. Jedes im Betrieb befindliche Schiffsfahrzeug muß mit den zu seiner 
sicheren Führung nötigen Uusrüstungsgegenständent wie Rudern, Staken, 
Schrecken, Tauen, Ankern, Winden, Kähnen usw. in genügender Zahl und 
Fetüie und mit den durch diese Verordnung bedingten Signalgeräten ver- 
ehen sein. 
2. Während der Fahrt haben auf jedem Schiff 2 zum Werfen klare 
Anker von solcher Stärke, daß das Schiff damit gestellt werden kann, bereit 
zu liegen. und zwar der eine in der Hinterkaffe, der andere in der Vorder- 
kaffe; auf jedem sonstigen Schiffsfahrzeug muß mindestens 1 derartiger Anker 
bereit gehalten werden. 
Schiffe von mehr als 150 t Tragfähigkeit müssen in der Vorderkaffe 
noch einen dritten gleichen Anker bereit halten. 
Außenbords hängende Anker müssen vollstängig über Wasser auf- 
genommen sein. 
Auf den in Schleppzügen zu Berg fahrenden Segelschiffen dürfen mit 
Ausnahme des ersten Kahnes die Anker nicht frei über Bord hängen, müssen 
aber jederzeit zu sofortigem Gebrauch bereit liegen. 
Unter „Segelschiffen“ werden in dieser Verordnung alle nicht mit künst- 
licher Bewegungsvorrichtung versehenen Schiffe verstanden. 
3. Bei jedem der Frachtbeförderung dienenden Schiffe muß sich während 
der Fahrt wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden, das 
stets unbeladen bleiben muß und sofort zum Gebrauch klar gemacht 
werden kann. 
Bei Dampfschiffen, die zur Personenbeförderung im Ortsverkehr dienen, 
kann auf Antrag des Schiffseigners von dieser Forderung Abstand ge- 
nommen werden. 
Für Motorboote, d. h. durch Elektrizität oder durch Verwendung von 
Spiritus, Petroleum, Benzin, Naphtha und ähnliche Stoffe bewegte Boote 
elten hier, wie im folgenden, die für Dampfschiffe gegebenen Bestimmungen, 
oweit nicht Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen oder zugelassen find. 
4. Die Segel führenden Fahrzeuge find mit einer Einrichtung zum 
Heben und Legen der Masten zu versehen. 
  
  
§ 6 (5 6). Bezeichnung der Schiffe. 
1. An jedem Schiffe muß die zulässige größte Tauchtiefe bzw. die ge- 
ringste Bordhöhe (s. § 7 (§8 70 mitschiffs auf dunklem Grunde--durch den 
unteren Rand eines 15 cm langen und 2 cm breiten weißen Querstrichs 
(Ladelinie) bezeichnet sein. Der Querstrich muß von einem Kleich breiten 
weißen Ringe so umgeben sein, daß er den Durchmesser des Ringes bildet.
	        
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