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II. Abschnitt.
Beschaffenheit, Beladung und Vesatzung der Schiffsfahrzeuge und Flöße.
*4 64 . Beschaffenheit der Schiffsfahrzeuge.
Die Schiffsfahrzeuge müssen von hinreichender Festigkeit, d. h. strom-
üchti. sein. Für die Größe der Schiffsfahrzeuge sind die Flußkrümmungen
und Bauwerke, auf der kanalifierten Strecke insonderheit die Abmessungen
der Schleusen und Schiffsdurchlässe in der Weise maßgebend, daß die Ab-
messungen der Fahrzeuge überall ein glattes Durchfahren der Flußstrecken
und Bauwerke zulassen müssen.
§ 5 (65). Ausrüstung der Schiffsfahrzeuge.
1. Jedes im Betrieb befindliche Schiffsfahrzeug muß mit den zu seiner
sicheren Führung nötigen Uusrüstungsgegenständent wie Rudern, Staken,
Schrecken, Tauen, Ankern, Winden, Kähnen usw. in genügender Zahl und
Fetüie und mit den durch diese Verordnung bedingten Signalgeräten ver-
ehen sein.
2. Während der Fahrt haben auf jedem Schiff 2 zum Werfen klare
Anker von solcher Stärke, daß das Schiff damit gestellt werden kann, bereit
zu liegen. und zwar der eine in der Hinterkaffe, der andere in der Vorder-
kaffe; auf jedem sonstigen Schiffsfahrzeug muß mindestens 1 derartiger Anker
bereit gehalten werden.
Schiffe von mehr als 150 t Tragfähigkeit müssen in der Vorderkaffe
noch einen dritten gleichen Anker bereit halten.
Außenbords hängende Anker müssen vollstängig über Wasser auf-
genommen sein.
Auf den in Schleppzügen zu Berg fahrenden Segelschiffen dürfen mit
Ausnahme des ersten Kahnes die Anker nicht frei über Bord hängen, müssen
aber jederzeit zu sofortigem Gebrauch bereit liegen.
Unter „Segelschiffen“ werden in dieser Verordnung alle nicht mit künst-
licher Bewegungsvorrichtung versehenen Schiffe verstanden.
3. Bei jedem der Frachtbeförderung dienenden Schiffe muß sich während
der Fahrt wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden, das
stets unbeladen bleiben muß und sofort zum Gebrauch klar gemacht
werden kann.
Bei Dampfschiffen, die zur Personenbeförderung im Ortsverkehr dienen,
kann auf Antrag des Schiffseigners von dieser Forderung Abstand ge-
nommen werden.
Für Motorboote, d. h. durch Elektrizität oder durch Verwendung von
Spiritus, Petroleum, Benzin, Naphtha und ähnliche Stoffe bewegte Boote
elten hier, wie im folgenden, die für Dampfschiffe gegebenen Bestimmungen,
oweit nicht Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen oder zugelassen find.
4. Die Segel führenden Fahrzeuge find mit einer Einrichtung zum
Heben und Legen der Masten zu versehen.
§ 6 (5 6). Bezeichnung der Schiffe.
1. An jedem Schiffe muß die zulässige größte Tauchtiefe bzw. die ge-
ringste Bordhöhe (s. § 7 (§8 70 mitschiffs auf dunklem Grunde--durch den
unteren Rand eines 15 cm langen und 2 cm breiten weißen Querstrichs
(Ladelinie) bezeichnet sein. Der Querstrich muß von einem Kleich breiten
weißen Ringe so umgeben sein, daß er den Durchmesser des Ringes bildet.