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Masten, Winden und andere Schiffahrtsvorrichtungen dürfen nicht so
angebracht sein, daß durch deren Gebrauch ein Penooleumkaften undicht
werden kann.
Petroleumkastenschiffe müssen mit Ketten oder Drahtseilen ausgerüstet
sein, die an dem zur Befestigung am Lande dienenden Ende ein auslösbares
Glied haben. Jedes Petroleumkastenschiff muß mit einem oberhalb der
Wasserlinie (bei tiefster Eintauchung) um das ganze Fahrzeug herumgehenden
hellblauen Anstriche von mindestens 30 cm Breite versehen sein. Freies
Petroleum von weniger als 0,7 spezisischem Gewicht darf in Kastenschiffen
nicht befördert werden. Kein Petroleumkasten darf auf mehr als 98% des
Raumes, welchen er einschließlich seines etwaigen Domes enthält, mit
Petroleum gefüllt werden. Die Verwendung von Kraftmaschinen, welche
durch Feuerwirkung in Tätigkeit gesetzt werden, ist auf Petroleumkastenschiffen
nicht gestattet.
§* 10 (§5 10). Beschaffenheit, Ausrüstung und Bezeichnung
der Flöße.
1. Die Länge eines Floßes darf auf der Stromstrecke unterhalb Breslau-
Pöpelwitz 120 m und oberhalb Breslaus Z0 m, die Breite auf der Strom-
strecke oberhalb der Warthemündung 7,Om, unterhalb derselben 9,1 m nicht
übersteigen.
Die Strom= und Schiffahrtspolizei ist ermächtigt, auf der Stromstrecke
oberhalb der Warthemündung zeitweise nur Flöße bis zu 40 m Länge zuzulassen,
sobald dies bei niedrigen Aferständen, bei ungewöhnlichem Andrange von
Schiffen oder aus anderen Gründen im Interesse der Ordnung des Verkehrs
auf der Wasserstraße notwendig wird. Solche Anordnungen werden zwei
Tage vor ihrem Inkrafttreten bekannt gemacht werden.
2. Das Flößen unverbundener Hölzer ist verboten. Geflößtes Brenn-
holz und ähnliches Holz muß in Kiepen, Langholz zu Tafeln fest und
dauerhaft verbunden sein.
Die zu einem Floß verbundenen Langholztafeln müssen ohne Schwierig=
keiten voneinander getrennt und auch wieder fest miteinander verbunden
werden können. Das Floß muß an jedem Ende mit einem starken Steuer-
ruder und mit den zur Verankerung nötigen Vorrichtungen versehen sein.
3. Jedes Floß muß an seinem vorderen Ende an der Spitze einer min-
destens 1,5 m hohen Stange eine Tafel tragen, die auf beiden Seiten in
deutlich lesbaren schwarzen Buchstaben von mindestens 10 cm Höhe auf weißem
Grunde den Vor= und Zunamen des Floßführers und des Eigentümers des
Floßes, darunter deren Wohnort unter Angabe des Kreises, sowie in dem
Falle. daß ein und derselbe Floßführer für mehrere Flöße bestellt ist, eine
fortlaufende Nummer angibt. Die Tafel muß rechtwinklig zur Fahrtrichtung
des Floßes aufgestellt sein.
*+ 11 E 11). Beleuchtung der Schiffsfahrzeuge und Flöße
während der Fahrt.
In der Zeit von ½ Stunde nach Sonnenuntergang bis ½ Stunde
vor Sonnenaufgang müssen die Schiffsfahrzeuge während der Fahrt wie
folgt beleuchtet sein:
1. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von 30 t oder mehr Tragfähigkeit
hat an der u3 (links) ein rotes und an der Steuerbordseite (rechts)
ein grünes Licht zu führen. Diese Lichter müssen im Vorderteile des Schiffes
auf etwa ¼ der Schiffslänge an den Gangborden so hoch angebracht sein,