Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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daß sie vom Steven nicht verdeckt werden, auch müssen sie so abgeblendet 
sein, daß sie nur von vorn und von derjenigen Seite her, auf welcher sie 
angebracht sind, gesehen werden können. Außerdem hat jedes Schiff der 
bezeichneten Art am Heck ein mattes, weißes Licht zu führen, welches so 
abgeblendet sein muß, daß es nur von hinten und von beiden Seiten her 
gesehen werden kann. 
2. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von weniger als 30 t Tragfähigkeit 
hat ein nur von vorn und von beiden Seiten her sichtbares, helles weißes 
Licht in angemessener Höhe zu führen. 
Die Vorschriften zu 1 und 2 finden, abgesehen von den Dampsschiffen, 
auf alle anderen Schiffsfahrzeugen, sowie Flößen sinngemäße Anwendung. 
3. Jedes Dampfschiff hat ebensolche und ebenso abgeblendete Seiten- 
lichter zu führen, wie ein nicht geschlepptes Segelschiff von mehr als 30 t 
Tragfähigkeit (Nr. 1). 
Diese Seitenlichter müssen bei Dampfschiffen mit Seitenrädern vorn an 
den Radkasten, bei anderen Dampfschiffen außen am Vorderschiff auf etwa 
½⅛ der Schiffslänge, immer aber so hoch angebracht sein, daß sie vom 
Steven nicht verdeckt werden. 
Außerdem hat jedes Dampfschiff ein nur von vorn und von beiden 
Seiten her sichtbares helles, weißes Licht zu führen, welches am Vordersteven 
oder im Vorderteil des Schiffes und mindestens 1,0 m höher als die Seiten- 
lichter angebracht sein muß. 
Ein Damy#t iff, das ein oder mehrere andere Schiffsfahrzeuge oder 
Flöße schleppt, muß ½ m senkrecht über diesem hellen, weißen Lichte noch ein 
zweites ebensolches Licht führen. 
Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der 
Fahrt ist für Fracht= und Schleppdampfer verboten. Für Personendampfer 
kann sie von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet werden. 
4. Jedes von einem Dampfschiff geschleppte Fahrzeug, mit Ausnahme 
der angehängten Handkähne, hat in seinem Vorderteile ein nur von vorn 
und von beiden Seiten her sichtbares mattes, weißes Licht an einer Stange 
zu führen. Außerdem muß ein einzelnes geschlepptes, sowie das letzte von 
mehreren geschleppten Fahrzeugen, hinten am Heck ein von allen Seiten 
her sichtbares helles, weißes Licht führen. 
5. Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder segeln, müssen eine Laterne 
mit einem weißen Lichte gebrauchsfähig zur Hand haben, welches zeilig 
genug gezeigt werden muß, um einen Zusammenstoß zu verhüten. 
.Ein von einem Dampfschiffe geschlepptes Floß muß an seinem 
hinteren Ende ein hoch angebrachtes mattes, weißes Licht führen. 
7. Nicht betroffen von vorstehenden Bestimmungen sind alle mit fester Decke 
versehenen, zur Seeschiffahrt dienenden Fahrzeuge (wie Zeesener, Tucker, 
Zollner, Tagler u. a. dgl.), welche die Vorschriften der Kaiserlichen Ver- 
ordnung zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffahrt auf See vom 
9. Mai 1897 und deren Nachträge zu beobachten haben. Der ebendaselbst 
im Artikel 6 ausnahmseise gestatteten, tragbaren Seitenlichter dürfen sich 
die bezeichneten Fahrzeuge nur im äußersten Notfalle bedienen. 
  
512 (§ 12). Beleuchtung stilliegender Schiffsfahrzeuge 
und Flöße. 
Zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom- und Uferbauten oder zu 
Messungsarbeiten im Fahrwasser liegende Baggermaschinen und Fahrzeuge 
jeder Art, sowie im Fahrwasser liegende beschädigte oder manövrierunfähige
	        
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