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daß sie vom Steven nicht verdeckt werden, auch müssen sie so abgeblendet
sein, daß sie nur von vorn und von derjenigen Seite her, auf welcher sie
angebracht sind, gesehen werden können. Außerdem hat jedes Schiff der
bezeichneten Art am Heck ein mattes, weißes Licht zu führen, welches so
abgeblendet sein muß, daß es nur von hinten und von beiden Seiten her
gesehen werden kann.
2. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von weniger als 30 t Tragfähigkeit
hat ein nur von vorn und von beiden Seiten her sichtbares, helles weißes
Licht in angemessener Höhe zu führen.
Die Vorschriften zu 1 und 2 finden, abgesehen von den Dampsschiffen,
auf alle anderen Schiffsfahrzeugen, sowie Flößen sinngemäße Anwendung.
3. Jedes Dampfschiff hat ebensolche und ebenso abgeblendete Seiten-
lichter zu führen, wie ein nicht geschlepptes Segelschiff von mehr als 30 t
Tragfähigkeit (Nr. 1).
Diese Seitenlichter müssen bei Dampfschiffen mit Seitenrädern vorn an
den Radkasten, bei anderen Dampfschiffen außen am Vorderschiff auf etwa
½⅛ der Schiffslänge, immer aber so hoch angebracht sein, daß sie vom
Steven nicht verdeckt werden.
Außerdem hat jedes Dampfschiff ein nur von vorn und von beiden
Seiten her sichtbares helles, weißes Licht zu führen, welches am Vordersteven
oder im Vorderteil des Schiffes und mindestens 1,0 m höher als die Seiten-
lichter angebracht sein muß.
Ein Damy#t iff, das ein oder mehrere andere Schiffsfahrzeuge oder
Flöße schleppt, muß ½ m senkrecht über diesem hellen, weißen Lichte noch ein
zweites ebensolches Licht führen.
Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der
Fahrt ist für Fracht= und Schleppdampfer verboten. Für Personendampfer
kann sie von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet werden.
4. Jedes von einem Dampfschiff geschleppte Fahrzeug, mit Ausnahme
der angehängten Handkähne, hat in seinem Vorderteile ein nur von vorn
und von beiden Seiten her sichtbares mattes, weißes Licht an einer Stange
zu führen. Außerdem muß ein einzelnes geschlepptes, sowie das letzte von
mehreren geschleppten Fahrzeugen, hinten am Heck ein von allen Seiten
her sichtbares helles, weißes Licht führen.
5. Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder segeln, müssen eine Laterne
mit einem weißen Lichte gebrauchsfähig zur Hand haben, welches zeilig
genug gezeigt werden muß, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
.Ein von einem Dampfschiffe geschlepptes Floß muß an seinem
hinteren Ende ein hoch angebrachtes mattes, weißes Licht führen.
7. Nicht betroffen von vorstehenden Bestimmungen sind alle mit fester Decke
versehenen, zur Seeschiffahrt dienenden Fahrzeuge (wie Zeesener, Tucker,
Zollner, Tagler u. a. dgl.), welche die Vorschriften der Kaiserlichen Ver-
ordnung zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffahrt auf See vom
9. Mai 1897 und deren Nachträge zu beobachten haben. Der ebendaselbst
im Artikel 6 ausnahmseise gestatteten, tragbaren Seitenlichter dürfen sich
die bezeichneten Fahrzeuge nur im äußersten Notfalle bedienen.
512 (§ 12). Beleuchtung stilliegender Schiffsfahrzeuge
und Flöße.
Zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom- und Uferbauten oder zu
Messungsarbeiten im Fahrwasser liegende Baggermaschinen und Fahrzeuge
jeder Art, sowie im Fahrwasser liegende beschädigte oder manövrierunfähige