— 189 —
III. Abschnitt.
Fahrt auf freier Streche und bei regelmäßigem Fahrwasser.
5 .15 (6 —). Zusammensetzung der Schleppzüge.
1. Zu Tal fahrende Schleppzüge dürfen nur aus dem Schleppdampfer
und höchstens Gwei Schiffen bestehen, die derart hintereinander verbunden
sind, daß die Entfernung des ersten geschleppten Schiffes sowohl von dem
Schleppdampfer als auch
50 m beträgt.
Unterhalb Päpelwis, kann noch ein drittes Schiff angehängt werden und
bei Wasserständen über Mittelwasser (d. h. wenn die Buhnenkörper vollständig
vom Wasser bedeckt sind) auch ein leeres Segelschiff mit einem Hinterrad oder
Schrauben dampfer längsseits zusammengekuppelt werden, wenn die Breite
beider Schiffe zusammen höchstens 14 m beträgt. Ebenso kann auf der
enannten Strecke neben einem Dampsfschiff ohne Anhang ein leeres Segel-
chiff längsseits gekuppelt werden, wenn die Breite beider Schiffe zusammen
14 m nicht überschreitet. Durch das längsseits angebrachte Segelschiff dürfen
jedoch die Lichter und der Name des Damnfschiffes nicht verdeckt werden.
2. Zu Berg fahrende Schleppdampfer dürfen höchstens so viel Schiffe im
Anhang haben, daß
a) auf der kanalisierten Stromstrecke von Kosel O.-S. bis zur Neiße-
mündung einerseits zum Durchschleusen des ganzen Schleppzuges ein-
schließlich des Dampsers nicht mehr als acht Schleusungen erforderlich
find, und anderseits die Gesamtlänge des Anhanges eines Schlepp-
dampfers höchstens sechs Schiffslängen beträgt,
b) auf der Stromstrecke von der Neißemündung abwärts die Gesamtlänge
des Anhanges höchstens acht Schiffslängen beträgt.
Es ist dabei gestattet, je für ein größeres Schiff zwei nebeneinander
ekuppelte leere Segelschiffe anzuhängen, wenn die Breite der beiden Segel-
biffe zusammen nicht mehr als 13 m beträgt.
Die ganze Länge des Anhangs darf bis zu neun Schiffslängen be-
tragen, wenn der Anhang nur aus leeren Segelschiffen besteht und die Breite
weier nebeneinander gekuppelter Segelschiffe 10 m nicht überschreitet. Das
ängsseitskuppeln eines Segelschiffes an das schleppende Dampfschiff ist
verboten.
Petroleumkastenschiffe müssen in Fr dem Dampfer unmittelbar
folgen, damit bei Feuersgefahr alle übrigen Schiffe rasch abgeworfen werden
können und das Petroleumkastenschiff allein fortgeschleppt werden kann.
In allen Fällen muß die Fahrgeschwindigkeit zu Berg fahrender Schlepp-
züge mindestens 3 km während einer Fahrstunde betragen, ausgenommen
2 denjenigen Strecken, welche nur langsam durchfahren werden dürfen.
Auf sonstige Schiffsfahrzeuge finden die vorstehenden Bestimmungen, so-
— sie sich auf Dampf= und Segelschiffe zugleich beziehen, sinngemäße An-
wendung.
von dem zweiten geschleppten Schiffe mindestens
5 16 (5 15). Freihaltung des Fahrweges.
Kein Schiffsfahrzeug oder Floß darf von seiner Abfahrtsstelle aus oder
auf seiner Fahrt in den Fahrweg eines anderett im Fahren begriffenen
gareea, oder Floßes derart hineinfahren, daß dies in seinem Laufe
ge w