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umelden und über seine oder seiner Angehörigen persönliche Verhältnisse
auf Erfordern noch weitere Auskunft zu geben.
Kann die Abmeldebescheinigung nicht innerhalb der sechstägigen Frift
beigebracht werden, so muß gleichwohl die Meldung fristzeitig erfolgen.
Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung nach dem ehegenden.
Muster B. (s. S. 39) erteilt.
Abschunitt II.
Meldepflicht bei vorübergehendem Aufenthalte:
§ 3. Außer den Fällen der §§ 1 und 2 ist verpflichtet:
a) Zur persönlichen oder schriftlichen Abmeldung vor dem Abzuge:
Wer seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Ausinzhaltsort.
ohne ihn aufzugeben, verläßt, um vorübergehend in einem anderen
Gemeinde= oder Gutsbezirk Quartier zu nehmen und entweder —
sei es in laudwirtschaftlichen Betrieben und deren Nebenbetrieben
Ziegeleien, Zuckerfabriken, Brennereien, Brauereien, Forsten u. a. m.),
sei es in Hüttenwerken, Bergwerken und anderen industriellen Be-
trieben und deren Nebenbetrieben sowie bei Schacht-, Bahn--, Bau-
und Wegearbeiten — für bestimmte Zeit sogenannte Saisonarbeit
u nehmen oder ohne solche zeitliche Begrenzung in Betrieben dieser
rt in Beschäftigung zu treten.
b) Zur persönlichen oder schriftlichen Anmeldung binnen sechs Tagen nach
erfolgtem Anzuge und zwar im Falle des Zuzuges aus einer preußischen
Gemeinde (Gutsbezirk) — unter Vorlegung der Abmeldebescheinigung
— und im Falle des Zuzuges aus einer nichtpreußischen Gemeinde —
unter Angabe des Geburts- und Abzugsortes sowie seine und seiner
Angehörigen Staatsangehörigkeit:
Wer in einem Gemeinde= oder Gutsbezirk zu dem unter à
enannten Zwecke vorübergehend Ouartier nimmt und zwar bei der
eldebehörde des Unterkunftsortes.
Kann die Abmeldebescheinigung nicht innerhalb der sechstägigen
gast beigebracht werden, so muß gleichwohl die Meldung fristzeitig
olgen.
e) Zur persönlichen oder schriftlichen Abmeldung vor dem Abzuge und
zwar bei der Meldebehörde des Unterkunftortes:
Wer das zu den Zwecken unter a vorübergehend genommene
Quartier und die Beschäftigung wieder aufgibt, um 1 entweder
nach seinem bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort
oder auch nach einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirk zu
begeben.
d) Zur persönlichen oder schriftlichen Wiederanmeldung binnen sechs Tagen
nach erfolgtem Wiederanzuge:
Wer, nachdem er vorübergehend seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthaltsort zu dem unter a genannten Zwecke verlassen hatte,
dahin wieder zurückkehrt. Z
Im Falle nachgewiesener Behinderung der rechtzeitigen Erstattung
der Abmeldung darf diese (a und c) auch noch nachträglich und
zwar innerhalb sech- Tagen nach dem Tage des Abzuges erfolgen.
Ueber die Ab- und Anmeldung bzw. Wiederanmeldung wird
nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 1 und 2 eine Be-
scheinigung erteilt.