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kündigen, daß es links ausweichen will und das andere Dampfschiff hat
hierauf mit zwei kurzen Tönen zu antworten, wenn es ebenfalls links aus-
weichen wird. Ist das Dampfschiff nicht in der Lage, nach links ausweichen
zu können, so hat es dies durch einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife an-
wründt en. Das Vorbeifahren muß dann so lange unterbleiben, bis eine
erständigung über die Art des Ausweichens durch die entsprechenden Dampf-
pfeifensignale erzielt ist.
Kann ein Dampfschiff überhaupt nicht ausweichen, so hat es dies schon
zeitig vor der Begegnung durch drei kurze Töne mit der Dampfpfeife anft-
kündigen, und zugleich seine Maschine anzuhalten, oder, soweit es erforderlich
und tunlich ist, rückwärts gehen zu lassen.
* 22 (5 20). Begegnen von Dampfschiffen mit Segelschiffen
und Flößen.
Kommt ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang einem frei fahrenden
Segelschiff oder einem Floß entgegen, so muß es, wenn tunlich, ausweichen
und zwar nach derjenigen Seite, auf der es ohne Gefahr für beide Teile
am besten vorbeikommen kann; auch hat es schon zeitig vor dem Begegnen
durch einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife anzukündigen, wenn es rechts,
oder durch zwei kurze Töne, wenn es links ausweichen will; das Segelschiff
oder Floß muß hierauf sogleich auf derjenigen Seite, an der das Dampfschiff
vorbeizufahren hat, am Tage mit einer blauen Flagge winken, nachts eine
Laterne mit hellem, weißem Lichte schwenken.
5*#28 (521). Ueberholen (Vorbeifahren in gleicher Fahrtrichtung).
Erreichen Schiffsfahrzeuge, Schleppzüge oder Flöße andere in derselben
Richtung aber langsamer fahrende. so können erstere verlangen, von diesen
vorbeigelassen zu werden, und zwar nach folgenden Regeln:
a) Handelt es sich um Spalschifte unter Segel, so muß das Vorbeilassen
auf der Windseite erfolgen.
b) Ein Dampfschiff (Schleppzug) muß das VBerlangen, vorbeigelassen zu
werden, durch einen langen Ton mit der Dampfpfeife anzeigen; ein
darauf folgender kurzer Ton bedeutet, daß es rechts, zwei kurze Töne,
daß es links vorbeifahren will, doch muß bei beschränkter Fahrwasser-
breite das schneller fahrende Dampfschiff uff. von dem vorauffahrenden
einen Abstand von 50 m bei Bergfahrt und 100 m bei Talfahrt so
lange halten, bis das Fahrwasser von dem vorfahrenden Schiffsfahr=
zeug oder Floß freigegeben ist.
) In allen anderen Fällen hat das hinterdreinfahrende Schiffsfahrzeug
oder treibende Floß die Seite, an der es vorbeifahren will, am Tage
durch Winken mit einer blauen Flagge, nachts durch Schwenken einer
Laterne mit hellem, weißem Lichte zu bezeichnen;
das vorausfahrende Schiffsfahrzeug oder Floß hat hierauf so-
gleich in derselben Weise zu antworten und entsprechend auszuweichen.
d) Kann das vorausfahrende Schiffsfahrzeug oder Floß überhaupt nicht
ausweichen, so muß dies bei Tage sofort und für die Dauer der
Verhinderung durch Hissen einer roten Flagge am Maste oder an
einer entsprechend hohen Stange, auf halber Höhe, nachts aber von
einem Dampfschiff durch fünf kurze Töne mit der Dampfpfeife, von