Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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kündigen, daß es links ausweichen will und das andere Dampfschiff hat 
hierauf mit zwei kurzen Tönen zu antworten, wenn es ebenfalls links aus- 
weichen wird. Ist das Dampfschiff nicht in der Lage, nach links ausweichen 
zu können, so hat es dies durch einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife an- 
wründt en. Das Vorbeifahren muß dann so lange unterbleiben, bis eine 
erständigung über die Art des Ausweichens durch die entsprechenden Dampf- 
pfeifensignale erzielt ist. 
Kann ein Dampfschiff überhaupt nicht ausweichen, so hat es dies schon 
zeitig vor der Begegnung durch drei kurze Töne mit der Dampfpfeife anft- 
kündigen, und zugleich seine Maschine anzuhalten, oder, soweit es erforderlich 
und tunlich ist, rückwärts gehen zu lassen. 
* 22 (5 20). Begegnen von Dampfschiffen mit Segelschiffen 
und Flößen. 
Kommt ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang einem frei fahrenden 
Segelschiff oder einem Floß entgegen, so muß es, wenn tunlich, ausweichen 
und zwar nach derjenigen Seite, auf der es ohne Gefahr für beide Teile 
am besten vorbeikommen kann; auch hat es schon zeitig vor dem Begegnen 
durch einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife anzukündigen, wenn es rechts, 
oder durch zwei kurze Töne, wenn es links ausweichen will; das Segelschiff 
oder Floß muß hierauf sogleich auf derjenigen Seite, an der das Dampfschiff 
vorbeizufahren hat, am Tage mit einer blauen Flagge winken, nachts eine 
Laterne mit hellem, weißem Lichte schwenken. 
5*#28 (521). Ueberholen (Vorbeifahren in gleicher Fahrtrichtung). 
Erreichen Schiffsfahrzeuge, Schleppzüge oder Flöße andere in derselben 
Richtung aber langsamer fahrende. so können erstere verlangen, von diesen 
vorbeigelassen zu werden, und zwar nach folgenden Regeln: 
a) Handelt es sich um Spalschifte unter Segel, so muß das Vorbeilassen 
auf der Windseite erfolgen. 
b) Ein Dampfschiff (Schleppzug) muß das VBerlangen, vorbeigelassen zu 
werden, durch einen langen Ton mit der Dampfpfeife anzeigen; ein 
darauf folgender kurzer Ton bedeutet, daß es rechts, zwei kurze Töne, 
daß es links vorbeifahren will, doch muß bei beschränkter Fahrwasser- 
breite das schneller fahrende Dampfschiff uff. von dem vorauffahrenden 
einen Abstand von 50 m bei Bergfahrt und 100 m bei Talfahrt so 
lange halten, bis das Fahrwasser von dem vorfahrenden Schiffsfahr= 
zeug oder Floß freigegeben ist. 
) In allen anderen Fällen hat das hinterdreinfahrende Schiffsfahrzeug 
oder treibende Floß die Seite, an der es vorbeifahren will, am Tage 
durch Winken mit einer blauen Flagge, nachts durch Schwenken einer 
Laterne mit hellem, weißem Lichte zu bezeichnen; 
das vorausfahrende Schiffsfahrzeug oder Floß hat hierauf so- 
gleich in derselben Weise zu antworten und entsprechend auszuweichen. 
d) Kann das vorausfahrende Schiffsfahrzeug oder Floß überhaupt nicht 
ausweichen, so muß dies bei Tage sofort und für die Dauer der 
Verhinderung durch Hissen einer roten Flagge am Maste oder an 
einer entsprechend hohen Stange, auf halber Höhe, nachts aber von 
einem Dampfschiff durch fünf kurze Töne mit der Dampfpfeife, von
	        
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