Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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8 27 (2. Fahrt durch Brücken. 
1. Dampfschiffe mit oder ohne Anhang dürfen durch die stehenden 
Brücken (und durch Schiffbrücken) sowohl stromauf — als stromab nicht mit 
größerer Geschwindigkeit faßten als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist. 
In angemessener Entfernung von der Brücke, sowie im Bereiche der- 
selben ist die Maschine so bereit zu halten, daß sie je nach Bedarf sofort 
stillgestellt oder nach jeder Richtung hin in Tätigkeit gesetzt werden kann. 
Schleppdampfer dürfen zu Berg nur mit soviel Fahrzeugen im Anhang 
die Brücke durchfahren, daß eine Beschädigung des Bauwerks oder der Fahr- 
3 ße sicher ausgeschlossen ist. Zu Tal fahrende Schleppdampfer haben ihren 
mhang in angemessener Entfernung vor der Brücke loszuwerfen, sofern nicht 
bei einzelnen Brücken Ausnahmen zugelassen werden. 
2. Zu Tal fahrende Segelschiffe müssen oberhalb enger Brücken an der 
Stelle, wo am Ufer eine Tafel mit der Inschrift „Schiff umgeben“ aufgestellt 
ist, umwenden (umgeben) und entweder an der Schleppkette oder unter Be- 
nutzung von Haltepfählen bei über Wasser aufgenommenem Anker rückwärts 
durchsacken. 
3. Segelschiffe müssen vor jeder Brücke an der Stelle, wo am Ufer eine 
Tafel mit der Inschrift „Segel streichen“ aufgestellt ist, die Segel streichen. 
4. Zum Einsetzen von Rudern oder Stangen mit eisernen Spitzen, 
sowie zum Befestigen von Kloben und Tauen dürfen nur die in den Durch- 
fahrtsöffnungen oder an den Eisböcken und Leitwerken besonders angebrachten 
Vorrichtungen benutzt werden. 
5. Die Fahrtöffnungen fester Brücken werden, soweit erforderlich ist, bei 
Tage durch über Eck gestellte quadratische Tafeln, nachts durch Lichte be- 
zeichnet. In der Fahrtrichtung gesehen, wird die rechte Seite der Fahrt- 
öffnung durch eine schwart--weiße Tafel bzw. ein grünes Licht, die linke 
Seite durch eine rot-weiße Tafel bzw. ein rotes Licht begrenzt. 
Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen nur durch die so bezeichneten Brücken- 
öffnungen fahren. 
6. Schiffe, die mit leicht brennbaren Stoffen beladen sind, dürfen inner- 
halb 200 m Entfernung von hölzernen oder mit Holzbelag versehenen eisernen 
Brücken im Strome nicht über Nacht bleiben. 
7. Besondere Bestimmungen über das Durchfahren einzelner Brücken 
werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
* 28 (6 24). Ueberholen an Brücken usw. 
Dreihundert Meter vor Brücken, Fähren, Anlegeplätzen, Bagger-- und 
anderen Baustellen, sowie Schleusen, Schleusenkanälen, Wehren und Häfen 
darf ein Vorbeifahren in derselben Richtung (Ueberholen) nicht stattfinden. 
§ 29 (J). Fahrt durch Schleusen. 
1. Segelschiffe haben vor dem Einfahren in die Schleusenkanäle so 
zeitig die Segel fallen zu lassen, daß sie mit ruhiger Fahrt in den Kanal 
einfahren und weder die Bauwerke noch andere bereits in dem Kanal liegende 
Fahrzeuge gefährden. Bei der Ausfahrt aus dem Schleusenkanal der 
Gebrauch der Segel nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schleusen- 
meisters gestattet. 
Kogye, Die Pollzeiverord#. im R.-B. Oypelu. II. 1.
	        
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