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8 27 (2. Fahrt durch Brücken.
1. Dampfschiffe mit oder ohne Anhang dürfen durch die stehenden
Brücken (und durch Schiffbrücken) sowohl stromauf — als stromab nicht mit
größerer Geschwindigkeit faßten als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist.
In angemessener Entfernung von der Brücke, sowie im Bereiche der-
selben ist die Maschine so bereit zu halten, daß sie je nach Bedarf sofort
stillgestellt oder nach jeder Richtung hin in Tätigkeit gesetzt werden kann.
Schleppdampfer dürfen zu Berg nur mit soviel Fahrzeugen im Anhang
die Brücke durchfahren, daß eine Beschädigung des Bauwerks oder der Fahr-
3 ße sicher ausgeschlossen ist. Zu Tal fahrende Schleppdampfer haben ihren
mhang in angemessener Entfernung vor der Brücke loszuwerfen, sofern nicht
bei einzelnen Brücken Ausnahmen zugelassen werden.
2. Zu Tal fahrende Segelschiffe müssen oberhalb enger Brücken an der
Stelle, wo am Ufer eine Tafel mit der Inschrift „Schiff umgeben“ aufgestellt
ist, umwenden (umgeben) und entweder an der Schleppkette oder unter Be-
nutzung von Haltepfählen bei über Wasser aufgenommenem Anker rückwärts
durchsacken.
3. Segelschiffe müssen vor jeder Brücke an der Stelle, wo am Ufer eine
Tafel mit der Inschrift „Segel streichen“ aufgestellt ist, die Segel streichen.
4. Zum Einsetzen von Rudern oder Stangen mit eisernen Spitzen,
sowie zum Befestigen von Kloben und Tauen dürfen nur die in den Durch-
fahrtsöffnungen oder an den Eisböcken und Leitwerken besonders angebrachten
Vorrichtungen benutzt werden.
5. Die Fahrtöffnungen fester Brücken werden, soweit erforderlich ist, bei
Tage durch über Eck gestellte quadratische Tafeln, nachts durch Lichte be-
zeichnet. In der Fahrtrichtung gesehen, wird die rechte Seite der Fahrt-
öffnung durch eine schwart--weiße Tafel bzw. ein grünes Licht, die linke
Seite durch eine rot-weiße Tafel bzw. ein rotes Licht begrenzt.
Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen nur durch die so bezeichneten Brücken-
öffnungen fahren.
6. Schiffe, die mit leicht brennbaren Stoffen beladen sind, dürfen inner-
halb 200 m Entfernung von hölzernen oder mit Holzbelag versehenen eisernen
Brücken im Strome nicht über Nacht bleiben.
7. Besondere Bestimmungen über das Durchfahren einzelner Brücken
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
* 28 (6 24). Ueberholen an Brücken usw.
Dreihundert Meter vor Brücken, Fähren, Anlegeplätzen, Bagger-- und
anderen Baustellen, sowie Schleusen, Schleusenkanälen, Wehren und Häfen
darf ein Vorbeifahren in derselben Richtung (Ueberholen) nicht stattfinden.
§ 29 (J). Fahrt durch Schleusen.
1. Segelschiffe haben vor dem Einfahren in die Schleusenkanäle so
zeitig die Segel fallen zu lassen, daß sie mit ruhiger Fahrt in den Kanal
einfahren und weder die Bauwerke noch andere bereits in dem Kanal liegende
Fahrzeuge gefährden. Bei der Ausfahrt aus dem Schleusenkanal der
Gebrauch der Segel nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schleusen-
meisters gestattet.
Kogye, Die Pollzeiverord#. im R.-B. Oypelu. II. 1.